Richterbestellungen: Transparenz, Objektivität und Kontrolle

Transparenz, Objektivität und Kontrolle. Das sind die Zielbestimmungen des § 1 des Objektivierungsgesetzes des Bundes aus dem Jahr 2001. Ein Gesetz, das nie in Kraft getreten ist.

Als Regierungsvorlage ist es allerdings nach wie vor auf der Homepage des Parlaments zu finden. Mit diesem Gesetz wollte man im Jahr 2001 endlich weitere Schritte zur Objektivierung der Stellenvergabe im Einflussbereich des Bundes setzen und einen effektiven Rechtsschutz für übergangene Bewerber sicherstellen.

Hätte der Bundesgesetzgeber nach dem Vorbild dieser Regierungsvorlage für die Auswahl der neuen Verwaltungsrichterinnen und Richter ein Objektivierungsverfahren vorgesehen, man hätte sich vieles von den Diskussionen der letzten Tage erspart, insbesondere den in den Medien erhobenen Vorwurf des parteipolitischen Postenschachers. Die Nachvollziehbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidungen wäre jederzeit auf Verlangen übergangener Bewerber durch eine richterliche Beschwerdekommission überprüfbar gewesen. Und die als geeignet ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten würden nicht unter dem ungerechtfertigten Generalverdacht parteipolitischer Nähe stehen.

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