
Der 9. ZVR-Verkehrsrechtstag 2015 findet am 10. September an der Wirtschaftsuniversität Wien statt.
Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangen zwei (neue) Richterplanstellen zur Besetzung. Bewerbungen werden nur dann in das Auswahlverfahren miteinbezogen, wenn diese mit einem Bewerbungsbogen erfolgen, der bei den Portieren der Amtsgebäude des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie bei der Posteinlaufstelle der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften aufliegt, bzw. im Internet verfügbar ist. Ende der Bewerbungsfrist ist der 19. Juni 2015 …

Der 9. ZVR-Verkehrsrechtstag 2015 findet am 10. September an der Wirtschaftsuniversität Wien statt.

Was sind die wesentlichsten Erfahrungen der Personalsenate bei den ordentlichen Gerichten und welche Problemstellungen können im Rahmen der Dienstaufsicht auftreten; das waren die Fragenstellungen, die von Katharina LEHMAYER, Präsidentin des Landesgerichtes Linz, in ihrem sehr überzeugenden und praxisbezogenen Vortrag analysiert wurden.
Zu Beginn des Vortrags legte die Referentin die verfassungsrechtliche Grundlage der Justizverwaltung dar. Dabei wurde besonders betont, dass die Justizverwaltung, insoweit diese in Senaten ausgeübt wird, im Rahmen der Rechtsprechung – somit in richterlicher Unabhängigkeit – erfolgt und als Teil der richterlichen Selbstverwaltung das Herz der richterlichen Unabhängigkeit darstellt.
Als Aufgabe der Personalsenate wurde auf die Vornahme von Dienstbeschreibungen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen und die Erlassung der Geschäftsverteilung näher eingegangen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Personalsenate wurde besonders hervor gestrichen, dass immer eine Mehrheit der Wahlmitgliedern gegenüber den Amtsmitgliedern vorgesehen ist.
Von verschiedenen Blickwinkel aus näherte sich Markus Thoma, Richter am Verwaltungsgerichtshof, in einem vielbeachteten Beitrag der Fragestellung, was unter einem einheitlichen Richterbild verstanden werden kann oder besser gesagt, verstanden werden müsste. Konkret analysierte der Beitrag die unterschiedliche dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Verwaltungsrichter in Österreich und entwickelte daraus wesentliche Leitlinien für die künftige Arbeit der …

Die Elektronische Aktenführung, Formen der elektronischen Genehmigung und die Amtssignatur sind mittlerweile zentrale Elemente im Behördenalltag geworden.
Im Arbeitsalltag sind diese Arbeitsmittel nicht mehr wegzudenken, dennoch besteht bei vielen Anwendern eine gewisse Skepsis gegenüber diesen modernen Formen behördlichen Handelns. Die Ursache dafür liegt sicher teilweise auch in einer mangelnden Kenntnis der Funktionsweise der Grundpfeiler für das E-Government. Anlass für den Dachverband der Verwaltungsrichter, sich mit diesen Fragen beim heurigen Maiforum näher zu beschäftigen.
Dafür konnte mit Wolfgang Steiner, Landtagsdirektor und Leiter der Direktion Verfassungsdienst im Amt der Oö
Landesregierung, ein profunder Kenner der Materie als Referent gewonnen werden.
Einstweilige Verfügung im Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen
In einem Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen kann als einstweilige Verfügung über das Verbot, die eingelangten Teilnahmeanträge zu öffnen, hinaus auch die Aussetzung des Laufes der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen erforderlich sein.
Das LVwG NÖ hatte bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage zu entscheiden, ob als zu verfügende Maßnahme das Verbot, die eingelangten bzw einlangenden Teilnahmeanträge zu öffnen, ausreicht, oder ob darüber hinaus auch der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ausgesetzt werden muss.

Michael Kunz, richterlicher Leiter der Präsidialabteilung 10 des OLG Wien, ist intensiv in das Justiz-Projekt zur Einführung des „elektronischen Aktes“ für die Rechtsprechung eingebunden.
In dieser Funktion gab er dem Maiforum zum Thema: „Das digitale Gericht – kein Platz für richterliche Mitbestimmung?“ einen exzellenten Überblick über den Status Quo der IT-Anwendungen bei den ordentlichen Gerichten und einen Ausblick auf die kommenden Projekte.
Die Einführung der Digitalisierung erfolgte an den ordentlichen Gerichten – im krassen Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten – selbstverständlich unter Einbindung der RichterInnen und der Standesvertretung. „Selbstverständlich“ betonte der die österreichweit verschiedenen Arbeitsgruppen organisierende Redner und zeigte sich äußerst verwundert, dass die Betroffenen an den Verwaltungsgerichten, insbesondere die RichterInnen und die Standesvertretung bei der Entwicklung nicht eingebunden sind und waren.
Minister Josef Ostermayer (SPÖ) hat dem Ex-Kabinettsmitarbeiter von Kanzler Vranitzky und heutigen Gerichtspräsidenten Harald Perl das Große Goldene Ehrenzeichen der Republik verliehen Perl sei der Antriebsmotor hinter der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Präsident er nun ist. Perl selbst lobt die Innovationskraft der Beamten: “Zu Beginn meines 38. Dienstjahres möchte ich betonen, was für eine Energie …

Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 legen in Deutschland die Länder die Gehälter ihrer Richter fest.
Richter und Staatsanwälte beschwerten sich gegen die in einigen Ländern zu geringen Gehälter und forderten, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Gehalts das „Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft“, „die Verantwortung des Amtes“ sowie die erforderliche Ausbildung des Amtsinhabers zu berücksichtigen habe.
Das Bundesverfassungsgericht musste daher die Frage beantworten, welche Besoldung für einen Richter angemessen ist.
Das im Bundesverfassungsgesetz enthaltene Selbstergänzungsrecht der Verwaltungsgerichte sieht vor, dass die Landesregierungen für die Besetzung offener Richterstellen von den Gerichten Dreiervorschläge einzuholen haben.
Bei den seit 1.1.2014 erfolgten Richterernennungen (am LVwG Steiermark bzw. am Bundesverwaltungsgericht) wurde den Dreivorschlägen der Verwaltungsgerichte gefolgt.
Das Land Wien hat jedoch – obwohl vom Bundesverfassungsgesetzgeber nicht vorgesehen – gesetzlich geregelt, dass BewerberInnen für offene Richterdienstposten zuerst vom Amt der Wiener Landesregierung begutachtet und dann „nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit“ gereiht werden. Erst danach kann das Verwaltungsgericht seinerseits Dreiervorschläge erstatten.