Mit der am 20.Mai 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenen neuen Anti-Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 sollen Terrorismusfinanzierung, Steuerstraftaten und Korruption wirksamer bekämpft werden.
So sollen die Endeigentümer von Unternehmen und Trusts in öffentliche EU-Register aufgenommen werden, in die Behörden und Personen mit „berechtigtem Interesse“, einsehen dürfen.
Als „Berechtigte“ werden Personen oder Organisation (z.B. investigative Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen) gesehen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen können.
Auf der Grundlage „einer Einzelfallprüfung unter außergewöhnlichen Umständen“ soll der Zugang zu den Informationen allerdings verwehrt werden können. Wie dieses Prüfungsverfahren von den Mitgliedsstaaten auszugestalten ist, lässt die Richtlinie offen. Für die Umsetzung der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten jetzt 2 Jahre Zeit.
Richter als „politisch exponierte Personen“
Die Richtlinie enthält auch Sonderregeln für „politisch exponierte“ Personen, bei denen aufgrund der Ämter, die sie bekleiden, ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht. Dazu zählt das Parlament neben Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder und Parlamentsabgeordneten bemerkenswerterweise auch hohe Richter.
Darunter versteht Art 3 Z. 9 der Richtlinie Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, „gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.“
Nach einer aktuellen Untersuchung der Antikorruptionsorganisation Transparency International (TI) befürwortet eine deutliche Mehrheit von EU-Bürgerinnen und Bürgern striktere Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.