Mit Erkenntnis zu den Zl. G 233/2014, G 5/2015 vom 30.06.2015 hat der VfGH in § 106 StPO (neuerlich) die Worte „Kriminalpolizei oder“ aufgehoben, und damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch für solche Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ab Mitte 2016 wiederhergestellt, die in kriminalpolizeilicher Funktion nach der StPO vorgenommen worden sind, wenn bis dahin keine andere Lösung (iS einer klaren Zuständigkeitsregelung) getroffen wird. Er folgte damit einem Gesetzesprüfungsantrag des VwG Wien.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.07.2016 in Kraft.
Anrainerin bekam im Streit um ein Einkaufszentrum vom Verwaltungsgerichtshof recht − jetzt muss der Gesetzgeber handeln.
48-Jähriger wollte Ordnungsstrafe nicht bezahlen. Er forderte von einem Richter Geld. Urteil: Drei Monate bedingt.
Revisonsbefugnis von Selbstverwaltungskörpern