VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtRevisonsbefugnis von Selbstverwaltungskörpern

Im Erkenntnis zur Zl. Ra 2014/03/0039 vom 27.11.2014 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Parteistellung von Selbstverwaltungskörpern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG und Art. 120ff B-VG) auseinandergesetzt.


Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass es dem Materiengesetzgeber obliegt zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht. Im Anlassfall ging es um die Frage, ob dem Tiroler Jägerverband eine Revisionsbefugnis gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Tirol zukommt.

Beim Tiroler Jägerverband handelt es sich gemäß § 57 Abs. 2 Tiroler JagdG um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ferner ist der Tiroler Jägerverband – wenn auch schon vor dem Jahr 2008 gesetzlich eingerichtet – als „sonstiger“ (nichtterritorialer) Selbstverwaltungskörper iSd der Bestimmungen der Art 120a bis Art 120c B-VG zu qualifizieren, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft traten.

Nach § 64 Abs. 1 Tir JagdG hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes – nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst – die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen. Damit ist der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.

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