Mindestsicherung für Asylberechtigte: LVwG Oberösterreich legt Verfahren EuGH vor

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Im Sommer 2016 hatte der oberösterreichische Landtag die Kürzung der Mindestsicherung für Asylberechtigte beschlossen. Um zu entscheiden, ob die Kürzung der Mindestsicherung für befristet Asylberechtigte unionsrechtskonform ist, hat das Landesverwaltungsgericht nun den Europäischen Gerichtshof um Klärung grundsätzlicher Fragen gebeten.

Verhältnis von Leistungskürzungen und Statusrichtlinie

Konkret geht es um die Auslegung der sogenannten Statusrichtlinie.  

Nach dieser müssen die Mitgliedstaaten Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten Sozialhilfe zukommen lassen, bei subsidiär Schutzberechtigten kann diese auf „Kernleistungen“ beschränkt werden. Bei den Asylberechtigten wird jedoch im Hinblick auf Sozialleistungen nicht explizit zwischen befristetem und unbefristetem Status unterschieden. Daher soll nun der EuGH klären, ob befristet Asylberechtigte so zu behandeln sind wie subsidiär Schutzberechtigte oder eben wie Personen mit dauerhaftem Asylstatus.

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Asylverfahren: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Sonderregelungen

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Sowohl die im Regierungsprogramm vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefristen  als auch der Ausschluss der außerordentlichen Revision in Asylverfahren stoßen auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken.  Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen auf das von der Verfassung vorgegebene Erfordernis eines möglichst einheitlichen Verfahrensrechts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hingewiesen.  Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ sind (Art 136. Abs. 2 B-VG).  

Verwaltungsgerichtshof gegen Sonderregelungen

In einer Presseaussendung weist der Gerichtshof darauf hin, dass es mit der 2012 beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform gelungen ist, ein für alle Verwaltungsmaterien einheitliches Rechtsschutzsystem zu schaffen, indem der  Verwaltungsgerichtshof sicherstellt, dass das Verwaltungsrecht nach einheitlichen Grundsätzen vollzogen wird.

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Regierungsprogramm (6): Kommt der gläserne Bürger?

Die neue Bundesregierung plant ein großflächiges Überwachungspaket mit Bundestrojaner und Datenspeicherung. Dazu sollen in den kommenden Jahren eine Reihe von Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Gesichtsfelderkennung sowie den Einsatz von Drohnen. Außerdem soll eine „Überwachung internetbasierter Kommunikation“ ermöglicht werden.

Das dürfte bedeuten, dass ein sogenannter „Bundestrojaner“ zum Einsatz kommt. Dabei handelt es sich um eine Spionagesoftware, die auf die Smartphones von Verdächtigen gespielt wird, um deren Inhalte auszulesen. Provider sollen dazu verpflichtet werden, Geräte klar einem Nutzer zuzuordnen, außerdem können Staatsanwälte bei einem Verdacht die Speicherung der Internet- und Mobilfunkdaten anordnen. Der Zugriff ist dann nach einem richterlichen Beschluss möglich.

Staat als „ungebremster Datensammler“

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Regierungsprogramm (5): Keine Informationsfreiheit im Koalitionspakt

Die SPÖ-ÖVP-Koalition ist mit der Aufhebung des Amtsgeheimnisses und der Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes gescheitert.

Im neuen Regierungsprogramm ist davon auch keine Rede. Und das, obwohl sich beide Regierungsparteien im Wahlkampf noch dafür ausgesprochen hatten.

Der Politologe Sickinger erinnert in einem Beitrag im „Standard“ daran, dass sich Kurz – damals Integrationsstaatssekretär – 2013 als erster Regierungspolitiker offensiv für eine Initiative für mehr Transparenz und die Aufhebung des Amtsgeheimnisses ausgesprochen hatte. Auch in das Programm der JVP sei das auf Kurz’ Wunsch hin aufgenommen worden.

Angesichts des Plans der Regierung, die Verwaltung zu modernisieren, hätte es aus Sickingers Sicht jedenfalls durchaus Sinn ergeben, eine transparentere Verwaltung zum Ziel zu erklären.

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Regierungsprogramm (4): Österreich soll Estland werden

Bei der Bürgerverwaltung möchte sich die Regierung am Beispiel Estland orientieren, wo viele Behördenwege bereits digital stattfinden und der Zugang zu Informationen vereinfacht wird. In Umsetzung  der sogenannten  eIDAS-Verordnung  der Europäischen Union sind die Einführung einer flächendeckenden digitalen Identität sowie die Schaffung und Implementierung eines einheitlichen, staatlich gesicherten Identitätsmanagementsystems  geplant.

Eine entsprechende Novelle zum  E-Government-Gesetz war bereit in Begutachtung, die für Sommer vorgesehene Beschlussfassung ist auf Grund der vorgezogenen Wahlen nicht erfolgt.

Weitere Pläne reichen hin zu einer kompletten Zentralisierung aller Datenbestände von Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden. Auf oesterreich.gv.at soll zudem ein zentrales Portal für alle Behördenwege eingerichtet werden, das help.gv.at ersetzen soll. Über dieses Portal sollen auch zentralisierte Datenschutzauskünfte aus diversen staatlichen Registern abrufbar sein.

Ethikrat

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Regierungsprogramm (3): Änderungen im Staatsbürgerschafts- und Asylrecht

Im Staatsbürgerschaftsrecht wird eine Änderung der Behördenzuständigkeit erwogen.  Im Asylverfahren sind weitere verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen geplant (z.B. Verkürzung der Beschwerdefristen, Ausschluss der außerordentlichen Revision). Zudem sollen neue Verwaltungsstraftatbestände für illegale Wiedereinreise oder missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften geschaffen werden.

Neugestaltung des Staatsbürgerschaftsrechts

  • Überdenken der Behördenzuständigkeit im Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung
  • Anpassung der   Voraussetzungen   (z.B.   Deutschkenntnisse,   Durchrechnungszeitraum Selbsterhaltungsfähigkeit) und Aufenthaltsdauer für den Erwerb (10/20/30 Jahre)
  • Bei besonderer   Integrationsleistung   beziehungsweise   außerordentlichen   Leistungen im  Interesse  der  Republik  Österreich  bleiben  die  derzeitigen  Regelungen  zum  Erwerb  der Staatsbürgerschaft bestehen
  • Verpflichtender Kurs für die Staatsbürgerschaftsprüfung
  • Neugestaltung des   feierlichen   Rahmens   für   die   Verleihung   der   österreichischen   Staatsbürgerschaft

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in Asylverfahren

Regierungsprogramm (2): Änderungen in Gewerbe-, Umwelt- und Vergabeverfahren

Neben verfahrensrechtlichen Änderungen sind auch weitreichende Reformen der  Gewerbeordnung, des UVP-Verfahrens und des Vergaberechts geplant. Bereits im April 2014 sind drei neue EU-Vergaberichtlinien in Kraft getreten, welche eine umfassende Reformierung des nationalen Vergaberechts notwendig machen. In Österreich wurden diese Richtlinien bis dato nicht umgesetzt, sodass ein tägliches Zwangsgeld von fast 138.000 Euro droht.

Dem Regierungsprogramm ist nicht zu entnehmen, inwieweit auf die notwendige Umsetzung der Richtlinien Bedacht genommen wurde.

Auch im Umweltrecht ist Österreich säumig: Die Änderungs-Richtlinie der EU vom 16.4.2014 (2014/52/EU) schafft im UVP-Verfahren neue Prüfbereiche wie Flächenverbrauch, Klimawandel und Ktastrophenrisiken, sie normiert eine Koordinierung bzw. gemeinsame Abwicklung von UVP und anderen Umweltprüfungen und die leicht zugängliche, elektronische Bereitstellung der Unterlagen für die Öffentlichkeit. Ziel der Richtlinie ist die Beschleunigung von Umweltverfahren. Diese Richtlinie wäre von Österreich bis 16.5.2017 umzusetzen  gewesen. In der Regierungserklärung findet sich dazu kein Bezug.

Neukodifikation  der  Gewerbeordnung

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Regierungsprogramm (1): Konzentration, Effizienzsteigerung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren

Unter den Kapiteln „Moderner Bundesstaat“, „Schlanker Staat“ oder „Moderner Verfassungsstaat“ enthält das Regierungsprogramm eine Reihe von Vorhaben, die Auswirkungen auf die künftige Verfahrensführung der Verwaltungsgerichte haben werden. Zahlreiche vorgeschlagene Änderungen sind deckungsgleich mit der „Agenda VG 2022“, dem Forderungspapier des Dachverbands der Verwaltungsrichter.

Im Rahmen der in Aussicht genommenen Entflechtung der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern ist eine weitere Verfahrenskonzentration bei Betriebsanlagengenehmigungen etwa durch Vollkonzentration für die Bereiche Baurecht, Naturschutzrecht und Wasserrecht geplant. Das erklärte Ziel ist ein „bundeseinheitlicher Vollzug“ durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Landespolizeidirektionen sollen Kompetenzen an die Bezirksverwaltungsbehörden abgeben, letztere sollen zu Sicherheitsbehörden erster Instanz aufgewertet werden. Die Behördenzuständigkeit für Staatsbürgerschaftsverfahren wird überdacht. Im Dienstrecht soll u.a. eine größere Durchlässigkeit zwischen Bund und Ländern (Homogenität) ermöglicht werden.

Bessere Ausstattung der Verwaltungsgerichte

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Fristsetzungsantrag kann nur einmal gestellt werden

Das Institut des Fristsetzungsantrages  war mit Einrichtung der Verwaltungsgerichte (erster Instanz) geschaffen worden. Damit sollte Rechtsschutzsuchenden –  nach dem Vorbild der ordentlichen Gerichtsbarkeit – eine verfahrensrechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die „Untätigkeit“ eines Verwaltungsgerichtes vorzugehen. 

Dazu sieht § 42a VwGG vor, dass dem Verwaltungsgericht, welches seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist,  vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Nachholung der Entscheidung eingeräumt wird. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen (§ 38 Abs. 4 VwGG).

Im konkreten Fall hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob nach dem ergebnislosen Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten „Nachfrist“ ein weiterer Fristsetzungsantrag verfahrensrechtlich zulässig ist.

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Überlastung – Verwaltungsgericht Wien fürchtet um seine Funktionsfähigkeit

Einen dringlichen Appell für mehr Personal richtete letzte Woche die Dienststellenversammlung des Verwaltungsgerichts Wien an die politischen Verantwortlichen in Verwaltung und Politik.

Der Grund: die in den letzten Jahren ohnehin schon hohe Belastung des Gerichtes ist im laufenden Jahr weiter gestiegen. Eine Belastung, die ohne zusätzliche Richterdienstposten und nichtrichterlichem Personal nicht zu bewältigen sein wird. Für diese Forderungen erhält das Gericht auch von der Gewerkschaft volle Unterstützung. Auch der Präsident und  die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes stimmten für die Resolution.

Für besonderen Unmut sorgt dabei die Tatsache, dass selbst die Nachbesetzung offener Planstellen vom Magistrat der Stadt Wien seit Monaten verzögert wird. Das Gericht selbst hat keine Möglichkeit, die Besetzungsverfahren zu beschleunigen.

Verschärfung der Situation droht

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