Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte in den Ländern, die vor ihrer Ernennung keine Landesbedienstete waren, sind in dienstrechtlicher Hinsicht häufig schlechter gestellt als ihre Kolleginnen und Kollegen aus der jeweiligen Landesverwaltung. Dies betrifft insbesondere die Anrechnung von Vordienstzeiten.
In einem Verfahren, welches den Anspruch eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien auf Gewährung eines Dienstjubiläums betraf, hat der Verfassungsgerichtshof nun ausgesprochen, dass es unzulässig ist, bei der Anrechnung von Vordienstzeiten danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (VfGH 01.03.2018, V 109/2017).
Beschluss des Wiener Stadtsenates ist gesetzwidrig

Da die derzeitige richterliche Amtskleidung bei hohen Temperaturen eine gesundheitsgefährdende Hitzebelastung des Körpers sowie eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erzeugen kann, hatte bereits die Vorgängerregierung beschlossen, luftigere Talare anzukaufen.
Richterliche Integrität auf dem Prüfstand
Im diesbezüglichen Revisionsverfahren war fraglich, wie der Behördenbegriff auszulegen ist und ob die Verwaltungsgerichte als „Behörden“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) anzusehen sind, vor denen Ziviltechniker berufsmäßig vertreten dürfen. Dies hat der VwGH in der Entscheidung vom 23.01.2018 zu Ra 2017/05/0090 bejaht.
In seinem Forderungsprogramm „Agenda VG 2022“ hat sich der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) kritisch mit der aktuellen Situation der neuen Verwaltungsgerichte in Österreich auseinandergesetzt.
Proteste angekündigt