Bundesverwaltungsgericht: Fachliche Kompetenz und persönliche Eignung für das Richteramt sind die alleinigen Auswahlkriterien

Bundesverwaltungsgericht nimmt die persönliche Entscheidung von Mag. Hubert Keyl, die Bewerbung zurückzuziehen, zur Kenntnis.

Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hält zu aktuellen Medienberichten fest:

Auf Grundlage der verfassungsgesetzlichen und gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung; dazu ist ein Besetzungsvorschlag – Dreier-Vorschlag – des Personalsenates einzuholen.

Der Personalsenat besteht – wie gesetzlich vorgesehen – aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Richterinnen und Richtern.

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Richterernennung: Umstrittener Kandidat zieht Bewerbung zurück

In einer persönlichen Stellungnahme, die vom Anwalt des Mag. Hubert Keyl über APA veröffentlich wurde, gab dieser heute bekannt, dass er aus Rücksicht gegenüber seiner Familie, seine Bewerbung als Richter für das Bundesverwaltungsgericht zurückziehe. Er könne die für ihn vorher unvorstellbare mediale Hetzjagd seiner Familie nicht mehr zumuten.

Bezüglich  seines über zehn Jahre alten Kommentars zur Causa Jägerstätter stellte Keyl klar, dass sich hier nicht nur die Rechtslage geändert habe, sondern auch seine persönliche Ansicht. „Ich würde diesen Artikel heute nicht mehr so veröffentlichen.“

Zuletzt hatte auch der oberösterreichische Landeshauptmann das Geschichtsbild des designierten Verwaltungsrichters kritisiert.

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Bundesverwaltungsgericht: Umstrittene Richterernennung

Der Vorschlag der Bundesregierung, Hubert Keyl zum Verwaltungsrichter zu ernennen, sorgt für mediale Aufregung. Laut der Tageszeitung die „Presse“ war Keyl, einst enger Mitarbeiter des früheren Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf im Jahr 2010 in eine Prügelaffäre involviert, bei der der bekannte Neonazi Gottfried Küssel zu seinen Gunsten in Erscheinung trat.

Das „profil“ veröffentlichte Fotos, auf denen der Jurist den Kühnen-Gruß zeigt. Die Abwandlung des Hitlergrußes ist zwar in Österreich nicht strafbar, aber ein Erkennungsmerkmal in rechtsextremen Kreisen.

Der „Standard“ berichtete überdies davon, dass Keyl als Vorsitzender des Personenkomitees „Soldaten sagen Nein zu Jägerstätters Seligsprechung“ gegen die Seligsprechung des Kriegsdienstverweigerers Stimmung machte. Der oberösterreichische Bauer Franz Jägerstätter leistete 1940 nach Einberufung in die deutsche Wehrmacht den Fahneneid. Er verweigerte später jedoch unter Berufung auf seinen katholischen Glauben die Einziehung zum Kriegsdienst. Er wurde 1943 vom NS-Regime zum Tode verurteilt und hingerichtet. 64 Jahre später sprach ihn die katholische Kirche selig.

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Passentzug durch Land Tirol gekippt

© APA (Symbolbild)

Illegale österreichisch-türkische Doppelstaatsbürger stehen im Visier. Doch jetzt hat ein junger Tiroler den Entzug seiner Staats­bürgerschaft erfolgreich bekämpft.

Nicht erst seit dem Auftauchen von türkischen Wählerlisten in Österreich für das umstrittene Verfassungsreferendum im April des Vorjahres gibt es eine intensive Diskussion über illegale österreichisch-türkische Doppelstaatsbürgerschaften. In Tirol wird schon seit Jahren ein Auge darauf geworfen, schließlich stellten die Behörden schon immer wieder Ungereimheiten im Abgleich mit dem Personenstandsregister des türkischen Innenministeriums fest. Deshalb gab es bereits Dutzende Aberkennungen. Eine solche erfolgt automatisch, wenn eine ausländische Staatsbürgerschaft zusätzlich zur österreichischen angenommen wird, ohne dass dazu die Zustimmung Österreichs vorliegt.

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CCJE Opinions (2): Die Qualität von Gerichtsentscheidungen

Seit den 90er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn allein die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird. Somit steht nicht nur die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand, sondern auch die Gesetzgebung, können doch wenig zufriedenstellende Formulierungen oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.

In der Stellungnahme Nr. 11 (2008) hat der Beirat der europäischen Richter (CCJE) zur Frage der  Qualitätsmerkmale von Gerichtsentscheidungen und deren Beurteilung folgende Empfehlungen abgegeben, die hier (auszugsweise) wiedergegeben werden:

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CCJE Opinions (1): Die Rolle der Gerichtspräsidenten

Die Hauptaufgabe des Consultative Council of European Judges (CCJE) im Europarat besteht darin, zur Umsetzung des globalen Rahmenplans für Richter in Europa beizutragen, der am 7. Februar 2001 vom Ministerkomitee angenommen wurde, um die Rolle der Richter in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Der CCJE hat eine beratende Funktion in allgemeinen Fragen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz von Richtern.

In dieser Funktion bereitet er Stellungnahmen  für das Ministerkomitee des Europarates vor. Der CCJE kann auch Stellungnahmen von anderen Gremien des Europarats erhalten. Obwohl die Stellungnahmen des CCJE den bestehenden nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen, enthalten sie hauptsächlich innovative Vorschläge zur Verbesserung des Status von Richtern und der Dienstleistungen für die Bürger, die Gerechtigkeit suchen.

Anlässlich seines 10. Jahrestages verabschiedete der CCJE auf seiner 11. Plenarsitzung (November 2010) eine Magna Carta of Judges (Grundprinzipien) Zusammenfassung und Kodifizierung der wichtigsten Schlussfolgerungen der bereits angenommenen Stellungnahmen.

Wir werden in periodische Abständen scherpunktmäßig über diese Stellungnahmen berichten. Aus aktuellem Anlass (siehe: Präsidentenbesetzung am LVwG Burgenland: Dachverband der Verwaltungsrichter fordert Neuausschreibung ) beginnen wir mit der

Stellungnahme zur Rolle der Gerichtspräsidenten

(Opinion N° 19/2016)

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Judikatur VwGH / Unterschiedliche verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG

Der VwGH hatte in einem Revisionsfall die Frage zu beurteilen, ob die Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG zusätzlich vom Einlangen einer Meldung bei der in der Spezialvorschrift genannten Stelle abhängt, im Konkreten der zentralen Koordinationsstelle gem. § 7j Abs. 1 AVRAG.

Zwischen der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) und der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG aus dem Kreis der „anderen [nicht vertretungsbefugten] Personen“ (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe) ist strikt zu unterscheiden.

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Präsidentenbesetzung am LVwG Burgenland: Dachverband der Verwaltungsrichter fordert Neuausschreibung

Aus Anlass der kritischen Berichterstattung über das laufende Bestellungsverfahren in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Die Presse“ hat sich der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) mit einem offenen Brief an die Mitglieder der burgenländischen Landesregierung gewandt. 

Darin fordert der Dachverband die Landesregierung auf, die Ernennung eines neuen Präsidenten/einer neuen Präsidentin für das Verwaltungsgericht aus dem Kreis der Richterschaft vorzunehmen, wie dies nicht nur bei den ordentlichen Gerichten in Österreich, sondern praktisch in allen europäischen Ländern selbstverständlich ist.

Ebenso wird gefordert, das Auswahlverfahren jenem richterlichen Gremium zu übertragen, welches die Auswahl neuer Richterinnen und Richter vornimmt, wie das den geltenden europäischen Standards entspricht (Empfehlungen des Europarates zur richterlichen Unabhängigkeit [CM/Rec(2010)12]). Das ist im Fall des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland die Vollversammlung des Verwaltungsgerichts.

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Hans Niessls jüngstes Gericht

Hans Niessl – GEPA pictures

Der neue Gerichtspräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland darf höchstens 40 sein – oder er muss bereits im Landesdienst stehen. Steht Postenschacher dahinter?

Von Philipp Aichinger – Presse

„Es wird die Ernennung eines Politgünstlings aus dem Kreis der Landesregierung befürchtet, welcher das Gericht überwacht.“ Mit diesen Worten warnt Siegfried Königshofer, Präsident der Verwaltungsrichter-Vereinigung, im Gespräch mit der „Presse“ vor dem Vorhaben des burgenländischen Landeshauptmanns, Hans Niessls (SPÖ).

Es geht um die Besetzung des Präsidentenpostens am burgenländischen Landesverwaltungsgericht. Diese Art von Gerichten, bei denen sich Bürger über Entscheidungen von Behörden beschweren können, gibt es erst seit 2014.

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Türkische Doppelstaatsbürger: VwGH zum Beweiswert des türkischen Personenstandregisters

In der dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Wiener Landesregierung festgestellt, dass die Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft durch den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1987 verloren hätten. Die Behörde stützte ihre Entscheidung über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft auf den ihr vorliegenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, in dem eine Doppelstaatsbürgerschaft vermerkt war.

Das Verwaltungsgericht Wien gab den dagegen erhoben Beschwerden statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hätten die Mitbeteiligten die türkische Staatsangehörigkeit nicht im Jahre 1987 wiedererworben. Dagegen erhob die Wiener Landesregierung Amtsrevision.

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