Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zur Frage der Klagebefugnis von Umweltschutzorganisationen in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, dass anerkannte Umweltorganisationen Parteienrechte einzuräumen sind und diese Bescheide, die gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen, vor Gericht als Partei anfechten können.
Fehlende Umsetzung der Aarhus-Konvention
In Österreich fehlte bisher bei kleinen und mittelgroßen Bau- und Industrieprojekten, die das Wasserrecht, Abfallrecht oder Naturschutzrecht berühren, die Rechtsschutzmöglichkeit für Umweltorganisationen. Vor allem Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention, der eine gerichtliche Beschwerde- und Überprüfungsmöglichkeit der Öffentlichkeit für sämtliche Verstöße gegen das innerstaatliche Umweltrecht vorsieht, hat noch keinen Eingang in die heimische Rechtsordnung gefunden (siehe dazu: Lücken im innerstaatlichen Rechtsschutz).
Aus diesem Grund hatte der Verwaltungsgerichtshofes den EuGH angerufen (26. 11. 2015, EU 2015/0008) um klarzustellen, dass Umweltgruppen ein Recht auf Einhaltung des sogenannten Verschlechterungsverbots nach der Wasserrechtrichtlinie haben.
Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-664/15 vom 20.12.2017 stellte der EuGH damit klar, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn anerkannte Umwelt-NGOs in Wasserrechtsverfahren, wo es um die Anwendung von Bestimmungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie- wie etwa das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot – geht, keinen Zugang zu Gerichten haben.