Verfassungsgerichtshof prüft Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)

Im Anlassfall war der Antrag der Beschwerdeführerin –  einer nigerianischen Staatsbürgerin, deren Kind österreichische Staatsbürgerin ist –  auf Zuerkennung der Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden.  Das Verwaltungsgericht Wien hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass es sich beim Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin („Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG) um keinen der in § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 WMG taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel handelt, sodass eine Zuerkennung rechtlich unzulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Prüfungsbeschluss (E 2239/2016-15 vom 13. Dezember 2017) Bedenken, ob es sachliche Gründe dafür gibt, Drittstaatsangehörigen, denen in Österreich ein Aufenthaltsrecht als „Familienangehörige“ iSd § 47 NAG zukommt, das Existenzminimum nach mindestsicherungsrechtlichen landesgesetzlichen Vorschriften für sich und ein minderjähriges Kind österreichischer Staatsangehörigkeit zu verweigern, obschon sie für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unterhaltspflichtig sind.

Für eine Person, welche die Obsorgepflicht (und damit auch die unterhaltsrechtliche Pflicht zur Bedarfsdeckung) für einen mit ihr in Wohngemeinschaft lebenden minderjährigen österreichischen Staatsangehörigen trifft und deren Aufenthaltsrecht daher bei Fehlen besonderer Versagungsgründe ein voraussichtlich dauerhaftes sein wird, vermag der Verfassungsgerichtshof vorerst keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, diesen Sachverhalt in Bezug auf den Anspruch auf Mindestsicherung grundlegend anders zu behandeln als im Falle des Bedarfes von Personen, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Sinne des § 45 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 7 NAG bereits zukommt, ist doch das Aufenthaltsrecht „Familienangehörige“ in der Regel eine Vorstufe zu diesem dauernden Aufenthaltsrecht, wie aus § 8 Abs. 1 Z 8 NAG hervorgeht.

Anscheinend unterscheidet sich das Wiener Mindestsicherungsgesetz in dieser Frage auch von den Mindestsicherungsgesetzen aller anderen Bundesländer.

Zum Prüfungsbeschluss E 2239/2016 vom 13.12.2017 …

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