VfGH Judikatur / Höhe der Verwaltungsstrafen nicht mehr begrenzt

Der Verfassungsgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach Geldstrafen ab einer gewissen Höhe nur von regulären Strafgerichten und nicht von Behörden verhängt werden dürfen, geändert. Der Gerichtshof hat damit einen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) abgewiesen, die entsprechende Bestimmung im Bankwesengesetz (BWG) für verfassungswidrig zu erklären.

Dem Verfahren zugrunde lagen Beschwerden von Meinl-Bank und Western Union gegen Geldstrafen in der Höhe von mehr als 900.000 beziehungsweise mehr als 200.000 Euro, die die Finanzmarktaufsicht (FMA) wegen Verstößen gegen Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention verhängt hatte. Das BVwG berief sich dabei auf die frühere Judikatur des Höchstgerichts und beantragte die Aufhebung der Strafbestimmungen als verfassungswidrig, da diese gegen Artikel 91 des Bundesverfassungsgesetzes verstoße.

Änderung der Rechtsprechung

Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Auffassung nicht und verwarf seine bisherige Rechtsprechung. „Der Verfassungsgerichtshof gelangt damit zur Auffassung, dass seine bisherige Judikatur zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts vor dem Hintergrund des Art. 91 B-VG mit dem bisherigen Inhalt nicht mehr aufrechterhalten werden kann“, heißt es im Urteil (VfGH 13.12.2017, G 408/2016-31 et. al.)

Der Gerichtshof verwies insbesondere auf die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2012, womit ein entsprechender Rechtsschutz gewährleistet sei. Und auch sehr hohe Geldstrafen für Unternehmen dienten nicht, wie im Strafrecht, einem sozialethischen Tadel, sondern sollten auf das zukünftige Verhalten einwirken. Die jetzige Regelung sei außerdem europarechtskonform.

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Zum Erkenntnis des VfGH vom 13.12.2017 zur GZ 408/2016 ua

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