Illegales Glücksspiel: Verwaltungsstrafen schrecken nicht ab

Foto: KURIER/Dominik Schreiber

Finanzbehörden, die aus Sicherheitsgründen nur mit der Eliteeinheit WEGA, Feuerwehr, Elektrikern und Entminungsdienst zu Razzien ausrücken – aus Angst vor Angriffen mit Reizgas oder Stromfallen. Steigende Gewalt der albanischen, ex-jugoslawischen und tschetschenischen „Security-Mitarbeiter“ von Automatenbetreibern.

Verwaltungsstrafen, die oft ins Leere laufen und geschätzte rund 70.000 (teils minderjährige) Spielsüchtige, die das letzte Geld ihrer Familien und Freunde in Automaten verspielen, bevor sie straffällig werden, um Bares herbeizuschaffen. Zweistellige Millionenbeträge als Reingewinn jedes Jahr für die Hintermänner.

So wurde in einem Beitrag in der Tageszeitung „Kurier“  die aktuelle Situation rund um das illegale Glückspiel in Österreich beschrieben.

Verwaltungsbehörden fehlen Mittel zur Strafverfolgung

Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten bereits im Jahr 2014 verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass die Verfolgung des illegalen Glückspiels ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden  fallen sollte. Gerade das Glücksspiel sei mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.

Dabei sei auch zu beachten, dass im Bereich des Strafrechts andere – und effizientere – Mittel zur Aufklärung der Taten zur Verfügung stünden (wie etwa Hausdurchsuchungen), die für die Verfolgung illegalen Glücksspiels mitunter erforderlich seien. Über diese Instrumentarien verfüge nur die Staatsanwaltschaft bei der Führung des Ermittlungsverfahrens.

Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht und konnte im konkreten Fall nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Strafdrohung in § 52 GSpG idF BGBl. I 13/2014 den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hat (G 203/2014 ua).

Glückspiel: Kein Risiko für Geldwäsche ? 

In der Rechtssache C-390/12 (Pfleger ua) hat der EuGH dezidiert ausgesprochen, dass die Einschränkung des Glückspiels durch die Erteilung von Konzessionen nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit tatsächlich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und „ in kohärenter und systematischer Weise …. die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität“ bekämpft wird. Zu dieser mit dem Glückspiel verbundenen Kriminalität zählen insbesondere Betrug und Geldwäsche, welche in immer größerem Ausmaß im Rahmen der organisierten Kriminalität stattfindet.

Wie Geldwäsche bei Glücksspielen funktioniert, erläuterte die Organisation „Tax Justice Network“ in einer Stellungnahme an den Deutschen Bundestag.

Danach gibt es zwei Formen der Geldwäsche:

1. Der Anbieter täuscht überhöhte Umsätze vor und bringt auf diese Weise illegal erworbene Geldmittel in den legalen Kreislauf.

2. Ein Teilnehmer an Glücksspielen setzt illegal erworbenes Geld bei Glücksspielen ein und erhält im Gegenzug Glücksspielgewinne steuerfrei gewaschen zurück.

Greift man in diesem Zusammenhang auf die „Nationale Risikoanalyse“ zurück, die Österreich im Rahmen der Vorgaben der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie zu erstellen hatte und welche auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlich ist, fällt auf, dass dort Geldwäsche im Zusammenhang mit Glückspiel als Risiko gar nicht erfasst wurde.

Dies deshalb weil Geldwäscherei als Anschlussdelikt an eine gerichtlich strafbare Vortag konzipiert ist. Für den Nachweis der Geldwäscherei ist jedenfalls auch der Nachweis einer der aufgezählten gerichtlich strafbaren Handlungen (Vortaten) erforderlich. Weil illegales Glückspiel nur mehr eine Verwaltungsübertretung bildet und keine gerichtliche strafbare Handlung, ist aus diesem Grund eine Risikobewertung gar erfolgte.

Siehe dazu auch: Das ist organisierte Kriminalität

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