Zugang zu Umweltinformationen: VW-Konzern muss Dokumente zu Abgasmanipulationen aushändigen

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Die „Deutsche Umwelthilfe“ (DHU) hatte  im Jahr 2015 unter Berufung auf das deutsche Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht in die Korrespondenz zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Volkswagen-Konzern  beantragt. Es ging um die Offenlegung von Manipulationen am Abgas-System von 800.000 Dieselfahrzeugen.

Diesem Antrag wurde zwar Folge gegeben und der DHU das Recht auf Akteneinsicht zugesprochen. Allerdings war Volkswagen nicht mit einer Offenlegung einverstanden und so erhielt die DUH die 581-seitige VW-Akte zur Einsicht – in komplett geschwärzter Form.

Schwärzungen waren unzulässig

Jetzt gab auch das Verwaltungsgericht Berlin der DUH recht: Der Bundesverkehrsminister muss der DUH das von der Volkswagen AG im November 2015 übermittelte Dokument zu den seinerzeit eingestandenen falschen CO2-Werten bei den manipulierten Fahrzeugen aushändigen.

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Justizministerium nun auch für Verwaltungsgerichte zuständig

Mit der aktuellen Novelle zum Bundesministerien-Gesetz wird der bisher beim Bundeskanzleramt angesiedelte Verfassungsdienst eine Sektion des Bundesminiteriums für Justiz. Damit fällt neben den Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums, das nun in das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) umbenannt wurde.

Die Zuständigkeit für das Verfahrensrecht der Behörden und Verwaltungsgerichte liegt jetzt ebenso beim Justizministerium wie die Organisation der Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu besorgen haben. Auch die Datenschutzbehörde ist nicht mehr beim Bundeskanzleramt, sondern dort angesiedelt.

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Deutschland: „Asylkrise“ zeigt Schwächen im Verfahrensrecht

 

Schwerpunkt Migration

Die deutschen Verwaltungsgerichte ächzen immer mehr unter der hohen Zahl von Klagen abgelehnter Asylbewerber. Die Zahl der Verfahren habe sich im abgelaufenen Jahr gegenüber 2016 auf rund 200.000 verdoppelt, wie der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller, der Deutschen Presse-Agentur in Berlin sagte. Insgesamt habe sich die Zahl der bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Asylklagen im vergangenen Jahr von rund 70.000 auf 320.000 erhöht.

Uneinheitliche Rechtsprechung verursacht zusätzliche Verfahren

Seegmüller sagte, die „Asylkrise“ habe auch Schwächen des Prozessrechts offenbart. So seien die Regeln für Beweisanträge und Ablehnungsgesuche zu schwerfällig.

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VfGH Judikatur / Höhe der Verwaltungsstrafen nicht mehr begrenzt

Der Verfassungsgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach Geldstrafen ab einer gewissen Höhe nur von regulären Strafgerichten und nicht von Behörden verhängt werden dürfen, geändert. Der Gerichtshof hat damit einen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) abgewiesen, die entsprechende Bestimmung im Bankwesengesetz (BWG) für verfassungswidrig zu erklären.

Dem Verfahren zugrunde lagen Beschwerden von Meinl-Bank und Western Union gegen Geldstrafen in der Höhe von mehr als 900.000 beziehungsweise mehr als 200.000 Euro, die die Finanzmarktaufsicht (FMA) wegen Verstößen gegen Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention verhängt hatte. Das BVwG berief sich dabei auf die frühere Judikatur des Höchstgerichts und beantragte die Aufhebung der Strafbestimmungen als verfassungswidrig, da diese gegen Artikel 91 des Bundesverfassungsgesetzes verstoße.

Änderung der Rechtsprechung

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Illegales Glücksspiel: Verwaltungsstrafen schrecken nicht ab

Foto: KURIER/Dominik Schreiber

Finanzbehörden, die aus Sicherheitsgründen nur mit der Eliteeinheit WEGA, Feuerwehr, Elektrikern und Entminungsdienst zu Razzien ausrücken – aus Angst vor Angriffen mit Reizgas oder Stromfallen. Steigende Gewalt der albanischen, ex-jugoslawischen und tschetschenischen „Security-Mitarbeiter“ von Automatenbetreibern.

Verwaltungsstrafen, die oft ins Leere laufen und geschätzte rund 70.000 (teils minderjährige) Spielsüchtige, die das letzte Geld ihrer Familien und Freunde in Automaten verspielen, bevor sie straffällig werden, um Bares herbeizuschaffen. Zweistellige Millionenbeträge als Reingewinn jedes Jahr für die Hintermänner.

So wurde in einem Beitrag in der Tageszeitung „Kurier“  die aktuelle Situation rund um das illegale Glückspiel in Österreich beschrieben.

Verwaltungsbehörden fehlen Mittel zur Strafverfolgung

Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten bereits im Jahr 2014 verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass die Verfolgung des illegalen Glückspiels ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden  fallen sollte. Gerade das Glücksspiel sei mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.

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Verfassungsgerichtshof prüft Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)

Im Anlassfall war der Antrag der Beschwerdeführerin –  einer nigerianischen Staatsbürgerin, deren Kind österreichische Staatsbürgerin ist –  auf Zuerkennung der Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden.  Das Verwaltungsgericht Wien hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass es sich beim Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin („Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG) um keinen der in § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 WMG taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel handelt, sodass eine Zuerkennung rechtlich unzulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Prüfungsbeschluss (E 2239/2016-15 vom 13. Dezember 2017) Bedenken, ob es sachliche Gründe dafür gibt, Drittstaatsangehörigen, denen in Österreich ein Aufenthaltsrecht als „Familienangehörige“ iSd § 47 NAG zukommt, das Existenzminimum nach mindestsicherungsrechtlichen landesgesetzlichen Vorschriften für sich und ein minderjähriges Kind österreichischer Staatsangehörigkeit zu verweigern, obschon sie für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unterhaltspflichtig sind.

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EuGH: Mehr Rechte für anerkannte Umweltorganisationen

Der  Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zur Frage der Klagebefugnis von Umweltschutzorganisationen in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, dass anerkannte Umweltorganisationen Parteienrechte einzuräumen sind und diese Bescheide, die gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen, vor Gericht als Partei anfechten können.

Fehlende Umsetzung der Aarhus-Konvention

In Österreich fehlte bisher bei kleinen und mittelgroßen Bau- und Industrieprojekten, die das Wasserrecht, Abfallrecht oder Naturschutzrecht berühren, die Rechtsschutzmöglichkeit für Umweltorganisationen. Vor allem Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention, der eine gerichtliche Beschwerde- und Überprüfungsmöglichkeit der Öffentlichkeit für sämtliche Verstöße gegen das innerstaatliche Umweltrecht vorsieht, hat noch keinen Eingang in die heimische Rechtsordnung gefunden (siehe dazu: Lücken im innerstaatlichen Rechtsschutz).

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Mindestsicherung für Asylberechtigte: LVwG Oberösterreich legt Verfahren EuGH vor

Schwerpunkt Migration

Im Sommer 2016 hatte der oberösterreichische Landtag die Kürzung der Mindestsicherung für Asylberechtigte beschlossen. Um zu entscheiden, ob die Kürzung der Mindestsicherung für befristet Asylberechtigte unionsrechtskonform ist, hat das Landesverwaltungsgericht nun den Europäischen Gerichtshof um Klärung grundsätzlicher Fragen gebeten.

Verhältnis von Leistungskürzungen und Statusrichtlinie

Konkret geht es um die Auslegung der sogenannten Statusrichtlinie.  

Nach dieser müssen die Mitgliedstaaten Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten Sozialhilfe zukommen lassen, bei subsidiär Schutzberechtigten kann diese auf „Kernleistungen“ beschränkt werden. Bei den Asylberechtigten wird jedoch im Hinblick auf Sozialleistungen nicht explizit zwischen befristetem und unbefristetem Status unterschieden. Daher soll nun der EuGH klären, ob befristet Asylberechtigte so zu behandeln sind wie subsidiär Schutzberechtigte oder eben wie Personen mit dauerhaftem Asylstatus.

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Asylverfahren: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Sonderregelungen

Schwerpunkt Migration

Sowohl die im Regierungsprogramm vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefristen  als auch der Ausschluss der außerordentlichen Revision in Asylverfahren stoßen auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken.  Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen auf das von der Verfassung vorgegebene Erfordernis eines möglichst einheitlichen Verfahrensrechts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hingewiesen.  Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ sind (Art 136. Abs. 2 B-VG).  

Verwaltungsgerichtshof gegen Sonderregelungen

In einer Presseaussendung weist der Gerichtshof darauf hin, dass es mit der 2012 beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform gelungen ist, ein für alle Verwaltungsmaterien einheitliches Rechtsschutzsystem zu schaffen, indem der  Verwaltungsgerichtshof sicherstellt, dass das Verwaltungsrecht nach einheitlichen Grundsätzen vollzogen wird.

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Regierungsprogramm (6): Kommt der gläserne Bürger?

Die neue Bundesregierung plant ein großflächiges Überwachungspaket mit Bundestrojaner und Datenspeicherung. Dazu sollen in den kommenden Jahren eine Reihe von Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Gesichtsfelderkennung sowie den Einsatz von Drohnen. Außerdem soll eine „Überwachung internetbasierter Kommunikation“ ermöglicht werden.

Das dürfte bedeuten, dass ein sogenannter „Bundestrojaner“ zum Einsatz kommt. Dabei handelt es sich um eine Spionagesoftware, die auf die Smartphones von Verdächtigen gespielt wird, um deren Inhalte auszulesen. Provider sollen dazu verpflichtet werden, Geräte klar einem Nutzer zuzuordnen, außerdem können Staatsanwälte bei einem Verdacht die Speicherung der Internet- und Mobilfunkdaten anordnen. Der Zugriff ist dann nach einem richterlichen Beschluss möglich.

Staat als „ungebremster Datensammler“

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