Letzte Woche wurden von den Abgeordneten der „Neos“ im Parlament ein Entschließungsantrag eingebracht, welcher auf die aktuellen Diskussionen über Richterbesetzungen Bezug nimmt, aber auch auf Mängel und Verbesserungspotentiale hinweist, die sich in den vergangenen Jahren herauskristallisiert haben.
Aus rechtsstaatlicher Sicht ist nach Auffassung der Abgeordneten eine Reihe von Verbesserungsmaßnahmen nötig, um die Unabhängigkeit, Professionalität und Transparenz der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewährleisten.
Umsetzung der „GRECO“-Maßnahmen gefordert
Die wichtigsten Schritte wären die Einführung eines spezifischen Ausbildungslehrganges für Richter_innen der Verwaltungsgerichte, die Stärkung der Personalsenate bzw. Personalausschüsse bei deren Auswahl, sowie die Transparenz der Auswahlentscheidung. Der Evaluierungsbericht der Group Of States Against Corruption (GRECO) des Europarates betone die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ausdrücklich. (Siehe dazu: „Greco“ fordert für Verwaltungsrichter einheitliches Dienstrecht und verbindliche Besetzungsvorschläge)
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Angleichung der Auswahl, Ausbildung und Dienstvoraussetzungen von Verwaltungsrichter_innen an jene der ordentlichen Richter_innen vorsieht, sowie Vereinheitlichungen im Dienstrecht der Landesverwaltungsrichter_innen und die Einführung eines transparenten Auswahlprozesses enthält.
Der Gesetzesentwurf soll dabei u.a. folgende Punkte beinhalten:
Die Diskussionen rund um die Ausbildung von Verwaltungsrichterinnen und –richtern in Österreich reißen nicht ab. In einem Gastbeitrag in der „Presse“ nimmt der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Patrick Segalla, aus seiner Sicht dazu Stellung.
Nachdem Mag. Hubert Keyl seine Bewerbung für das Richteramt am Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen hat, stellt sich die Frage, ob das Auswahlverfahren geändert werden soll. Insbesondere geht es um die im Richterdienstgesetz vorgesehene persönliche Eignung zum Richteramt.
Seit den 90er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn allein die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird. Somit steht nicht nur die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand, sondern auch die Gesetzgebung, können doch wenig zufriedenstellende Formulierungen oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.