Zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. 9. 2010 (VwGH 2010/03/0051, 0055; 2009/03/0067, 0072) bergen einiges an Brisanz. Es ging um die Frage, ob die Kontrollmöglichkeit des VwGH gegen Genehmigungsbescheide des Infrastrukturministeriums (BMVIT) im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP) den Rechtsschutz-Anforderungen nach der UVP-Richtlinie entspricht.
von Robert Keisler
Der VwGH verneinte dies aufgrund seiner eingeschränkten Kontrollrechte auf Tatsachenebene und konstruierte einen im UVP-Gesetz in diesen Angelegenheiten gar nicht vorgesehenen Instanzenzug an den Unabhängigen Umweltsenat. Der VwGH hegt in den beiden Entscheidungen Zweifel, ob Art. 47 GRC nicht ganz generell verlangt, dass ein Gericht mit umfassenden Kontrollbefugnissen anrufbar sein muss.
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