Judikatur BVwG / UVP-Feststellungantrag von Landesverwaltungsgericht zulässig

Nach der Entscheidung des BVwG vom 15.07.2024, W109 2291230-1/3E, ist die Wiener Landesregierung zuständig, auf Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien festzustellen, ob ein Bauvorhaben UVP-pflichtig ist.

Das BVwG gab der Beschwerde des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 05.03.2023, Zl. 242629-2024, statt, mit dem der UVP-Feststellungsantrag des VGW zu einem Bauvorhaben mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde. Demnach ist die Wiener Landesregierung ist zuständig, über den UVP-Feststellungsantrag des VGW, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („MED 23“) in 1230 Wien, Fröhlichgasse 42/ident Rudolf-Waisenhorn-Gasse 3, bzw. 1230 Wien, Rudolf-Waisenhorn-Gasse 5/ident Breitenfurter Straße 391, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist, abzusprechen.

Das VGW sei funktional als eine mitwirkende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu sehen. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 seien „mitwirkende Behörden“ u.a. jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig sind, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Obwohl das VGW nicht zur Genehmigung des Bauansuchens nach § 132 Abs. 1 BO für Wien per se berufen sei, sei es doch entsprechend § 136 BO für Wien (iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG) zur Entscheidung über dagegen erhobene Beschwerden berufen und habe dabei in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung des VGW trete dabei an die Stelle der behördlichen Entscheidung und es sei daher als funktionell mitwirkende Fachbehörde anzusehen. Es sei daher inzident verpflichtet, die UVP-Pflicht eines eingereichten Vorhabens zu prüfen und allenfalls darzulegen, warum es nicht von einer UVP-Pflicht und damit von seiner Zuständigkeit ausgehe, respektive warum es von einer UVP-Pflicht und damit vom Fehlen der Zuständigkeit der Baubehörde und damit der eigenen Zuständigkeit ausgehe.

In den beim VGW anhängigen (Nachbar-)Beschwerdeverfahren wurde von den Parteien vorgebracht, dass das den Bescheiden zugrundeliegende Bauprojekt UVP-pflichtig sei. Das VGW müsse daher eine allfällige Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien ohne Beschränkung seiner Prüfbefugnis aufzugreifen. Im Fall einer UVP-Pflicht des zugrundeliegenden Projekts sei jedoch nicht derMagistrat der Stadt Wien, sondern die Wiener Landesregierung in einem konzentrierten Verfahren zuständig (§ 3 Abs. 3 iVm § 39 UVP-G 2000). Das VGW sei daher funktionell „mitwirkende Behörde“ nach § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und somit auch zur Antragstellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berechtigt.

Das BVwG ließ die ordentliche Revision zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung von der Wiener Landesregierung bekämpft wird.

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