Der SPÖ Landtagsklub sieht sich in diesem Punkt einig mit dem Justizausschuss des österreichischen Nationalrats. Nach Auffassung des SPÖ Landtbgsklubs bilden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen lediglich die Mindeststandards für die Landesverwaltungsgerichte ab.
Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts ist es, den Vollzug der Gesetze durch die Verwaltungsbehörden und durch die Landesregierung zu kontrollieren. Diese Kontrollfunktion erfordert daher nicht nur die richterliche Unabhängigkeit bei der Amtsausübung sondern auch organisationsrechtliche Strukturen, die jede mögliche Einflussnahmel der Landesregierung auf die Rechtssprechung des Landesverwaltungsgerichts ausschließen. Es darf nicht der leiseste Anschein entstehen, dass, auch nur mittelbar, auf die Rechtssprechung Einfluss genommen werden könnte.
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD üben harte Kritik am Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG)
Wien komme, als der weitaus größten Verwaltung aller Bundesländer und mit Rücksicht auf seine besonderen Stellung hinsichtlich der hier getroffenen Ausführungsgesetzgebung nicht zuletzt angesichts des Gebots weitestgehend einheitlicher Regelungen im gesamten Bundesgebiet besondere Bedeutung zu. Der vorliegende Entwurf eigne sich allerdings nicht als Vorbild.
In ihrer Stellungnahme bescheinigt die Standesvertretung der UVS-Mitglieder dem Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien einen gewaltigen Rückschritt auf dem Weg zu einer unabhängigen Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Kritisiert werden vor allem die vorgesehen Einflussmöglichkeiten der Landesverwaltung auf das Gericht, die Einschränkungen der richterlichen Unabhängigkeit und die Übertragung weiter Bereiche der Berufungsverfahren auf nichtrichterliche Rechtspfleger.
Der vorliegende Entwurf werde dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Noelle vorgegebenen Ziel, im Land Wien die organisationsrechtlichen Grundlagen für ein den bundesverfassungsgesetzlichen und den europarechtlichen Vorgaben genügendes (Rechnung tragendes) Landesverwaltungsgericht zu schaffen und den Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Wien zu verbessern, nicht gerecht.
Ganz im Gegenteil würden die im Entwurf vorgesehenen Regelungen einen deutlichen Rückschritt gegenüber dem derzeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewährleisteten Rechtsschutzstandard bewirken. Der Entwurf konterkariere zudem die Zielsetzung des Verfassungsgesetzgebers, ein möglichst einheitliches Richterbild zu schaffen und die Durchlässigkeit zwischen den richterlichen Berufen zu erleichtern. Dem vom Bundesverfassungsgesetzgeber verfolgten Ziel einer Beschleunigung der Verfahren und einer Verkürzung der Instanzenzüge werde nachgerade entgegengewirkt.
Chance für echte Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht genützt
In Ansehung der strukturellen Mängel des Entwurfes, der in zentralen Punkten den verfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, lehnt die Standesvertretung der UVS-Mitglieder diesen Entwurf sowie insbesondere das diesem Entwurf zu Grunde liegende Konzept, die gerichtsförmige Überprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Land Wien zu schwächen, ab und bedauert zutiefst, dass das Land Wien die sich ihm bietende Chance, eine auf dem bewährten Modell des Unabhängigen Verwaltungssenats aufbauende, das richterliche Element noch stärkende Landesverwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten, nicht genützt hat.
Beiträge und Entscheidungen zum öffentlichen Recht
Herausgeber: VUVS
Die Informationsplattform für jene Rechtsbereiche, mit denen die Unabhängigen Verwaltungssenate im Speziellen befaßt sind und ein Ort für standespolitische Anliegen.
Zu den in Begutachtung befindlichen Entwürfen des Oberösterreichischen und Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes hat die Österreichische Richtervereinigung Stellungnahmen abgegeben die auf Der Homepage der Vereinigung eingesehen werden können. Stellungnahme zum OÖ LVGG Stellungnahme zum Tiroler LVGG
Im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden auch die politischen Pläne für eine Gesetzesbeschwerde in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren an den VfGH wiederum aktualisiert. Die Standesvertretungen der Richter und Staasanwälte sprechen sich in Übereinstimmung mit dem OGH gegen diesen Plan aus.
In einer, von der Verbindungsstelle der Bundesländer vorgelegten, gemeinsamen Stellungnahme begrüßen die Länder den Entwuf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010 „inhaltlich“. In den ergänzenden Stellungnahmen äußern mehrere Länder jedoch schwere Bedenken wegen befürchteter Mehrkosten. Die Länder erkennen ausdrücklich an, dass in dem Entwurf wesentliche Länderforderungen berücksichtigt wurden. Die vorgesehene Reform enthalte verfahrensbeschleunigende Aspekte, das Gesamtverfahren könne vor …
Die Vereinigung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate (VUVS) hat zum Begutachtungsentwurf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010 eine Stellungnahme erstattet. Der Bundesvorsitzende der VUVS, Gero Schmied, betont in diesem Zusammenhang, dass die Einführung von Verwaltungsgerichten der Länder und zweier Verwaltungsgerichte des Bundes in der vorgeschlagenen Form ausdrücklich begrüßt werde. Erfreulicher Weise seien einige Anregungen der VUVS vom BKA aufgegriffen und in den Entwurf 2010 eingearbeitet worden.
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