In einer gemeinsamen positiven Stellungnahme zur geplanten Neuregelung der Verfahrenshilfe wurden auch Vorschläge unterbreitet, die nach Ansicht der PräsidentInnen der Verwaltungsgerichte mit überschaubarem legistischen Aufwand zu einer erheblichen Effizienzsteigerung der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit führen würden.
Es erscheine sinnvoll, auch im VwGVG eine dem § 193 ZPO entsprechende Bestimmung betreffend das Schließen der Verhandlung einzuführen. Dies mit der Konsequenz, dass ein neues Vorbringen nach Schluss der Verhandlung nur noch erstattet werden kann, wenn es ohne Verschulden der Parteien nicht bereits vor bzw in der Verhandlung vorgebracht wurde.
Weiters solle die Einführung der Möglichkeit einer „gekürzten Erkenntnisausfertigung“ im 2. Abschnitt des VwGVG nach dem Modell der StPO (vgl § 270) angedacht werden. Das würde die Verwaltungsgerichte deutlich entlasten, die Verfahrensdauer verkürzen.
Die im VwGVG hinsichtlich der Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen für Administrativverfahren in § 24 VwGVG und für Verwaltungsstrafverfahren in § 44 VwGVG voneinander abweichende Regelungen sollten durch eine Vereinheitlichung des Verhandlungsgegenstandes durch ein Ersetzen des Wortes „Rechtssache“ in § 24 Abs 4 VwGVG durch das Wort „Sache“ (siehe § 44 Abs 4 VwGVG) klarstellen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, in deren Rahmen die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erfolgt.
Ein deutlich effizienzsteigerndes Instrument wäre die Möglichkeit, der belangten Behörde einzelne fehlende Ermittlungsschritte aufzutragen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lasse Zurückverweisungen nur in streng definierten Fällen zu und führe dies dazu, dass alle Mängel im Ermittlungsverfahren von den Verwaltungsgerichtenselbst saniert werden müssen. Die Verwaltungsbehörden jedoch dafür seien meist besser ausgestattet und oft sachnäher. Für den Abgabenbereich eine existiere vergleichbare Bestimmung in § 269 Abs 2 BAO bereits.
Letzlich hätten bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass die Aktenanforderung bei Staatsanwaltschaften immer wieder auf Schwierigkeiten stößt. Begründet werde die
Nichtübermittlung von Akten mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Es sei daher naheliegend, nach dem Vorbild des § 76 Abs 1 StPO auch für ordentliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden eine Verpflichtung zur Amtshilfe und Weiterleitung von personenbezogenen Daten an die Verwaltungsgerichte gesetzlich vorzusehen.