Asylnovelle (3): Gerichtspräsidenten halten Regelungen für verfassungsrechtlich bedenklich und nicht praktikabel

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In einer gemeinsamen Stellungnahme haben auch die Präsidenten der Verwaltungsgerichte zu den vorgesehenen Neuregelungen Stellung genommen.

Festgestellt wird, dass die zu übertragenden fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Zuständigkeiten eine Kernkompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes darstellten.

Die geplante Zuständigkeitsübertragung sei daher nur mit Zustimmung der Länder möglich (Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG iVm Art 42a B-VG), welche aber nicht vorliege.

Zum geplanten Verfahren wird festgestellt, im vorgelegten Entwurf würden verschiedene Personengruppen, denen zum Teil eine völlig unterschiedliche Rechtsstellungen zukomme, als „Fremde, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind“ zusammengefasst. Als Beispiel dafür werden die unbegleiteten Minderjährigen in § 10 Abs 3 und 6 BFA-VG angeführt. Weiters wird auf die besondere Schutzwürdigkeit der Opfer von Folter oder traumatisierter Personen hingewiesen.

Ein fremdenpolizeiliches Vorgehen, das sich – ungeachtet dieser Schutzwürdigkeit – lediglich als nicht begründungspflichtiger Akt der Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, wird hier als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet. Auch kollidiere der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem Verbot der Beschwerdeführer, nach Österreich einzureisen.

In organisatorischer Hinsicht seien die Landesverwaltungsgerichte in ihrer derzeitigen Konfiguration gar nicht in der Lage, in Ansehung der zu erwartenden Beschwerden, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes, innerhalb der gesetzlich geforderten Entscheidungsfristen zu entscheiden. Es fehlten bei allen Landesverwaltungsgerichten die notwendigen Strukturen; deren Aufbau würde zwangsweise zu Parallelstrukturen mit dem Bundesverwaltungsgericht führen.
Diese Befürchtungen betreffen insbesondere die in § 82 FPG geplante „Schubhaftbeschwerde“. Über diese Beschwerde habe ein Landesverwaltungsgericht binnen einer Woche zu entscheiden. Sofern von diesem Rechtsmittel in hoher Anzahl Gebrauch gemacht werde, könne dies zur Lahmlegung eines geordneten Gerichtsbetriebes führen.

Hier die Stellungnahme lesen…

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