
Der Entwurf des Steiermärkischen Objektivierungsgesetzes (StObjG) bezieht sich auch auf die Bestellung von Präsident:in und Vizepräsident:in des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und sieht ua. eine nicht-richterliche Begutachtungskommission sowie eine Befristung der Bestellung für einen Zeitraum von drei Jahren vor. Diese Vorgaben widersprechen nicht nur Europäischen Standards sondern auch dem B-VG.
Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter gibt zum og. Entwurf folgende Stellungnahme ab:
Entgegen dem Vorblatt des Entwurfes dient dieser sehr wohl der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, aber auch der Europäischen Menschenrechtskonvention: Wie sowohl die jährlich veröffentlichten Rechtsstaatlichkeitsberichte der Europäischen Kommission als auch die laufenden Evaluierungsberichte von GRECO (Group of States against Corruption) verdeutlichen (vgl. zuletzt den Zweiten Umsetzungsbericht der Vierten Evaluierungsrunde über Österreich, angenommen von GRECO in der 94. Vollversammlung im Juni 2023, GrecoRC4(2023)11), harrt aus Europäischer Sicht die Objektivierung der Ernennungsverfahren der Präsident:innen und Vizepräsident:innen der Verwaltungsgerichte nach wie vor einer Umsetzung.




Letzte Woche wurde in den Medien breit über den Rechnungshof-Prüfbericht zum Bundesverwaltungsgericht für die Jahre 2018 bis 2021 berichtet. Zentraler Punkt war die Kritik an einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren.