
Mit 1. Jänner 2022 wurde eine Gehaltsreform für Beschäftigte im Landesdienst Kärnten wirksam, die höhere Einstiegsgehälter vorsieht und im Gegenzug das Zulagensystem abschafft. Das Gehaltssystem der Richter:innen des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Kärnten wurde in dieses neue System jedoch nicht miteinbezogen. Die Folgen sind nun – zusätzlich zu bereits bestehenden Ungleichheiten – gravierende Unterschiede bei der Gehaltseinstufung neu ernannter Richter:innen nach diesem Datum, die zu einer Diskriminierung der schon zuvor ernannten Richter:innen führt.
Dazu kommt noch, dass das Gehaltssystem für Richter:innen des LVwG Kärnten schon von seiner Systematik her zu keiner gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit führt, sondern schon immer gutverdienende Jurist:innen als gutverdienende Richter:innen einstufte, dagegen weniger gut bezahlte Jurist:innen – trotz gleicher Qualifikation – schlechter entlohnt.
Dies ergibt sich daraus, dass man bei der erstmaligen Einstufung nach der Ernennung als Richter:in in jene Gehaltsstufe eingereiht wird, die gegenüber der bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist. Dabei wurden gewährte Zulagen bei der Einstufung abgezogen. Landesverwaltungsrichter:innen im Land Kärnten gebühren Monatsbezüge und u.a. eine Verwendungszulage für die Tätigkeit als Landesverwaltungsrichter:in, die derzeit € 1.244,31 beträgt. Der Abzug der bisher gewährten Zulagen führte dazu, dass kein oder nur ein geringer Gehaltssprung beim Antritt des Richteramtes erfolgte.
Das neue Gehaltsystem beim Land Kärnten hat nun ab 2022 – wie bei allen anderen Gebietskörperschaften, jedoch mit Ausnahme des Landesverwaltungsgerichts – das Zulagensystem abgeschafft. Das hat zur Folge, dass nunmehr neu ernannte Richter:innen – die schon aufgrund der Gehaltsreform im neuen System grundsätzlich höher entlohnt wurden – bei der Ernennung als Richter:in zu ihrem bisherigen Gehalt noch die Verwendungszulage aufgeschlagen erhalten; ein Abzug von Zulagen vom bisherigen Gehalt erfolgt mangels Gewährung solcher nicht mehr.
Dies führt dazu, dass nach dem 01.01.2022 neu ernannte Richter:innen eine viel höhere Einstufung erhalten als bereits zuvor ernannte Richter:innen, obwohl es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Der Unterschied bei der Einstufung beträgt trotz gleicher Tätigkeit jedenfalls fünf Gehaltsstufen oder 10 Jahre berufliche Tätigkeit. Damit sind alle älteren – bereits zuvor ernannten – Richter:innen aufgrund ihres Alters diskriminiert und werden geringer entlohnt als die neu bestellten Richter:innen.
Als Zahlenbeispiel könnte man einen 35 Jahre alten Juristen mit 10 Dienstjahren heranziehen, der nach dem alten Schema in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, beim Land Kärnten eingestuft war und dann beim Verwaltungsgericht in Stufe 2 eingestuft werden würde. Ein neuer Vertragsbediensteter gleichen Alters und gleicher Berufserfahrung wäre nach dem neuen Gehaltsschema beim Land Kärnten in der Entlohnungsklasse 17 und würde beim Landesverwaltungsgericht in die Stufe 9 eingestuft werden, mit einem Gehaltsunterschied von mehr als € 2.300 (brutto) monatlich!
Aus diesem Grund haben sich nun eine Vielzahl von Verwaltungsrichter:innen des LVwG Kärnten dazu entschlossen, die Gleichbehandlungskommission einzuschalten. Dies auch deshalb, weil eine von den Richter:innen angeregte Änderung des Gehaltsschemas wohl angekündigt, nunmehr aber über zwei Jahre nichts dergleichen geplant oder umgesetzt wurde. Von den politisch Verantwortlichen wird seitens der VRV einerseits ein Ausgleich für diese ungleiche Entlohnung gefordert und andererseits ein diskriminierungsfreies, attraktives, neues Gehaltsschema für neu ernannte Richter:innen.