Die Finanz kommt nicht so einfach an Kontodaten, wie sich das manche Steuerfahnder erhofft haben.
Seit Oktober des Vorjahres existiert das Kontenregister, das bereits 1.756-mal abgefragt wurde. Doch wollen die Prüfer nicht nur wissen, wer ein Konto hat, sondern welche Summen darauf liegen und welche Transaktionen vorgenommen wurden, muss eine Einschau vorgenommen werden. Eine der Bedingungen: die Bewilligung durch einen Richter des Bundesfinanzgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht war berechtigt, in der Causa Schwechat eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sagen Experten. Das heiße aber noch nicht, dass das Verbot des Flughafenausbaus auch richtig war. Die Debatte, ob sich Gerichte zu stark in die Politik einmischen, erhielt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) neue Nahrung. Das Gericht untersagte eine dritte Piste am …
Wer Zeuge vor Gericht und Christ ist, der möge den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand vor dem Kruzifix und den brennenden Kerzen emporheben und folgende Worte sprechen: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid.“
Klingt nach einem Prozess aus dem 19. Jahrhundert? Aus dieser Zeit stammt die Regelung auch. Gültig ist das „Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung“ hingegen bis heute.
Katharina Mittelstaedt (Der Standard)
Höhere Strafen
Das gefällt nicht jedem. Diskutiert wird die Neutralität von Gerichten derzeit vor allem in Form eines Kopftuchverbots für Richterinnen und Staatsanwältinnen – wobei es derzeit keine gibt, die ein solches trägt. Die Eidesformel bleibt hingegen auch durch das im neuen Regierungsprogramm festgeschriebene „Neutralitätsgebot“ unberührt. „Da gibt es Handlungsbedarf“, sagt Maria Wittmann-Tiwald, Präsidentin des Handelsgerichts und Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte der Richtervereinigung.
In Zivilprozessen wird in der Regel davon abgesehen, Zeugen zu vereidigen. Der Kläger und der Beklagte sind zuerst immer ohne Eid zu befragen – manchmal wird danach eine weitere Befragung unter Eid beantragt. Die Folge der Eidesablegung ist für Zeugen, dass eine Falschaussage höher bestraft wird. Für Kläger und Beklagten ist eine Falschaussage sogar nur dann strafbar, wenn ein Eid abgelegt wurde. Immer müssen Schöffen und Geschworene schwören, auch hier ist im Gesetz ein Gottesbezug vorgesehen. „Das kommt somit in der Praxis oft vor“, sagt Wittmann-Tiwald.
Aber nur unter besten Umständen – nicht Aufgabe der Richter, Glücksspielmonopol zu rechtfertigen.
Das Glücksspielgesetz (GSpG) beschäftigt wieder einmal den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Am Donnerstag hat sich die EuGH-Generalanwältin zu Verwaltungsstrafverfahren gegen Automatenbetreiber geäußert. Es kann unter Umständen zulässig sein, dass die Verwaltungsgerichte Richter und Kläger in einem sind. Aber es ist nicht ihre Aufgabe, das Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. Das müsse der Staat tun.
Der EuGH folgt dem Generalanwalt oder der Generalanwältin in vier von fünf Fällen. Die sogenannten Schlussanträge sind nur Empfehlungen.
Die Einschränkung religiöser Merkmale beschäftigt Politik und Gerichte seit Jahren. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte nun in der Rechtssache C-157/15 („ G4S Secure Solutions“) zu entscheiden, inwieweit die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf mit einem Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, vereinbar ist.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofes ist ein Kopftuchverbot dann zulässig, wenn sich dieses Verbot aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die generell das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet. Wenn zudem nur Arbeitnehmer von den Beschränkungen betroffen sind, die mit Kunden in Kontakt stehen, stellt diese Regel keine unmittelbare Diskriminierung dar.
Bei NS-Wiederbetätigung hat der Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass der Missbrauch der Meinungsfreiheit mit Demokratie und Menschenrechten unvereinbar ist: vielleicht verallgemeinerbar; doch Vorsicht ist geboten.
Gerhard Strejcek, Die Presse
Versammlungsrecht und freie Meinungsäußerung zählen zu den Grundfesten westlicher Demokratien. Eingriffe ins Grund- und Menschenrecht auf friedliche Versammlung sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Rechte Dritter notwendig sind. Die Höchstgerichte prüfen die Frage, ob eine Untersagung oder Auflösung einer Versammlung gerechtfertigt war, streng und lassen auch zeitweise Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit nicht als Rechtfertigung zu. Deshalb kann die Blockade einer Autobahn erlaubt sein. Die Auflösung einer Versammlung, selbst einer spontan, unangemeldet abgehaltenen, muss das letzte Mittel bleiben; fremdes Eigentum ist allerdings rechtlich geschützt, etwa, wenn ohne Genehmigung eines Verfügungsberechtigten Privatgrund betreten wird und Schäden verursacht werden.
Wehrhafte Demokratie
Wirtschaftliche Rechtspositionen wie Erwerbs- und Eigentumsfreiheit scheinen aber gegenüber den „politischen“ Rechten in der Rechtsprechung schwächer eingestuft zu werden. Derzeit scheint jedoch ein anderes Problem der Abwägung im Vordergrund zu stehen: Wie soll der Staat grundrechtskonform mit Versammlungen und Meinungsäußerungen umgehen, welche womöglich den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Verfassung verankerten Grundwerten selbst diametral widersprechen? Welche Möglichkeiten der wehrhaften Demokratie können rechtsstaatlich umgesetzt werden, wann schießt der Staat übers Ziel hinaus und betritt seinerseits ein rechtsstaatsfernes oder gar autokratisches Minenfeld?
Nach der „Deckelung“ der Leistungen durch die Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich und der „Westlösung“ für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg wird jetzt auf das Burgenland die Leistungen aus der Mindestsicherung deckeln und für einige Personengruppen kürzen.
Zurzeit beziehen im Burgenland 2.839 Personen Mindestsicherung, 1.536 davon kriegen die vollen 838 Euro, die unverändert bleiben. 614 Kinder und 164 Jugendliche leben in sogenannten Bedarfsgemeinschaften, in der Regel Familien. Da wird es – das ist der erste Hauptpunkt – eine Deckelung von 1.500 Euro geben. Davon ausdrücklich ausgenommen sind sogenannte Aufstocker. Menschen also, die durch Arbeit so wenig verdienen, dass sie einen Zuschuss brauchen, um auf jene 838 Euro kommen, die unverändert bleiben, Menschen mit Betreuungspflichten und Behinderungen. Wirklich betroffen davon sind aber nur elf Haushalte.
Mit der Zahl der Flüchtlinge ist auch die Zahl ihrer Klagen gegen Asylbescheide stark gestiegen. Wie läuft es ab, wenn vor Gericht zwei Welten aufeinanderprallen? Ein Termin in Köln.
Von Julia Jüttner,
Murmann-Suchans Kammer am Kölner Verwaltungsgericht ist zuständig für Asylsuchende aus Pakistan und Syrien. In seinem Büro im zweiten Stock stapeln sich seit Ende 2015 die Akten: die gelben Mappen für Asylrecht, die roten für Eilverfahren. Er empfindet Mitgefühl für die Asylsuchenden, über deren Klagen er jeden Mittwoch urteilt. Aber: Wie viel Mitleid hat das Recht? „Keines“, sagt Murmann-Suchan.
Am 1. März 2007 hat in Wien die EU-Agentur für Grundrechte (FRA) ihre Arbeit aufgenommen, Anfang der Woche wurde hier ihr zehnter Geburtstag begangen.
Nicht mit einer Feier, wie Direktor Michael O’Flaherty betonte: „Dafür gibt es viel zu viel, das falsch läuft da draußen.“ Auch Bundespräsident Alexander Van der Bellen konstatierte: „Es scheint, dass dies nicht die Zeit der Menschenrechte ist.“
Vor allem in Umweltsachen haben die EU-Mitgliedsländer oft auf Zeit gespielt und die Anwendung verbindlicher Rechtsvorschriften verzögert.
Österreich ist hier keine Ausnahme. Das allerdings könnte teuer werden. Denn künftig sollen unverzüglich Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, wenn Umweltstandards nicht eingehalten werden.
Das hat die EU-Kommission bereits Mitte Jänner den Mitgliedsstaaten mitgeteilt:
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