Deutschland: Ausgangssperre ist fundamentaler Eingriff in die Freiheit der Menschen

Die Ausgangssperre ist schwer zu begründen und kaum durchzusetzen. Die Justiz muss sich nun das Gesamtpaket an Schutzmaßnahmen anschauen – auch die bisher geradezu skandalöse Schonung der Wirtschaft.

Das Bundesverfassungsgericht wird vielleicht schon bald über die jüngsten Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes entscheiden müssen. Mehrere Beschwerden sind angekündigt, übrigens auch von Vertretern einer strengeren Linie der Pandemiebekämpfung. Sie werden vor allem auf die Ausgangssperre zielen, die inzwischen zum Symbol geworden ist für eine Pandemiebekämpfung, die ihre Hilflosigkeit mit martialischen Einschränkungen kaschiert.

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Corona-Krise: Kein vorläufiger Rechtsschutz, um die Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen nicht zu beschränken?

Viele der vom Verfassungsgerichtshof gekippten Corona-Maßnahmen waren zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung schon nicht mehr in Kraft. Die Entscheidung, ob freiheitsbeschränkende Maßnahmen verhältnismäßig sind oder nicht, erfolgte oft erst nach einem monatelangen Verfahren.

So wurde z.B. im Frühjahr 2020 mit durch die damals geltenden COVID-19-Maßnahmen­verordnung das Betreten von Sport- und Freizeitbetrieben untersagt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) hatte Bedenken, ob das angefochtene Betretungsverbot vom Gesetz gedeckt ist und stellte den beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung, dass dieses Betretungsverbot gesetzwidrig war. Knapp ein Jahr später folgte der Verfassungsgerichtshof der Auffassung des LVwG und hob das Verbot als gesetzwidrig auf, zu einem Zeitpunkt, als das angefochtene Betretungsverbot bereits außer Kraft war (V 530/2020).

Verwaltungsrichter fordern rascheren Rechtsschutz

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Korruptionsbekämpfung: Österreich zählt zu den Schlusslichtern in Europa

Im aktuellen Jahresbericht der Korruptionsbekämpfer des Europarates liegt Österreich nur an vorletzter Stelle der 46 Staaten der Staatengruppe gegen Korruption („GRECO“).

Mit einer Nicht-Umsetzungsquote von 70 Prozent lag Österreich hinter der Türkei (74,2 Prozent) an vorletzter Stelle der 46 Mitgliedsstaaten. Die Türkei setzte 6,5 Prozent der GRECO-Empfehlungen vollständig um, Österreich nur fünf Prozent. Beim Rest (Österreich: 25 Prozent, Türkei: 19,4 Prozent) gab es eine teilweise Umsetzung.

Der Jahresbericht zeigt, dass sich der von Albanien bis zu den USA reichende Kreis der Mitgliedsstaaten mit den Empfehlungen der Korruptionsbekämpfer ziemlich schwer tut. Im Durchschnitt wurden lediglich 38,7 Prozent der vorgeschlagenen Schritte zur Gänze umgesetzt, weitere 37,8 Prozent teilweise. 23,5 Prozent der Empfehlungen harren in der Gesamtbilanz noch einer Umsetzung.

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Judikatur EGMR: Impfpflicht keine Verletzung der Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält eine Impfpflicht für grundsätzlich zulässig.

„Die Maßnahmen können in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden“, urteilte das Gericht nach einer Klage mehrerer Familien gegen die in Tschechien bestehende Impfpflicht für Kinder. Die Impfpflicht sei deshalb keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK).

In Tschechien müssen Kinder verpflichtend gegen neun Krankheiten – darunter Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B, Masern, Röteln und Mumps – geimpft werden. Kindergärten und Krippen können eine Aufnahme ohne nachgewiesenen Impfschutz ablehnen. Den Eltern droht zudem eine Geldbuße.

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Deutschland: Infektionsschutzgesetz schaltet Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte aus

Willkür, Nichtachtung der Justiz und Dauerlockdown: Jens Gnisa, bis 2019 Vorsitzender des Deutschen Richterbundes und jetzt Direktor des Amtsgerichtes Bielefeld in Nordrhein-Westfalen, attackiert in einem Interview mit der „Berliner Zeitung“ die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Gerichte bezweifeln Wirksamkeit von Ausgangssperren 

„Man sieht mich selten fassungslos. Aber nun ist es so weit“, schreibt der auf seiner Facebook-Seite. Er sei „entsetzt“, die Pläne des Bundes hätten „mit meinem Demokratieverständnis nichts mehr zu tun“. Bundeskanzlerin Angela Merkel plant mit dem neuen Gesetz unter anderem, ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in ganz Deutschland die sogenannte Notbremse durchzusetzen.

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Angst und Politik in der Pandemie

Das Damoklesschwert der Inzidenzzahlen und die Fallstricke der Lockdown-Politik.

(Beitrag von Maurizio Bach, Senior-Professor für Soziologie, Europa Universität Flensburg auf Verfassungsblog.de.)

Die Corona-Krise hat ein gesellschaftliches Klima der Angst geschaffen, wie seit Kriegszeiten nicht mehr. Angst ist hochgradig wirksam, wenn es darum geht, bei ernsthaften Gefahren für die Gesellschaft Normenkonformität in der Bevölkerung zu erzielen und einschneidende Verhaltensänderungen zu bewirken. In der unübersichtlichen Lage zu Beginn der Pandemie gab es wohl keine Alternative dazu, saß doch auch den Regierenden der Schreck nach dem plötzlichen Auftreten des neuen Virus – und den Fernsehbildern aus Italien – in den Knochen.

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Parlament: Maskenpflicht ohne Sanktionsmöglichkeit wird eingeführt

Im Parlament wird künftig auch für Mandatarinnen und Mandatare eine allgemeine Maskenpflicht im Parlament gelten, wie Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka nach einer außerplanmäßigen Sitzung der Präsidialkonferenz des Nationalrats am 06.04.2021 erklärte. Die FFP2-Maskentragepflicht wird vom Nationalratspräsidenten demnach in der Hausordnung des Parlaments erlassen, die Ausübung des freien Mandats der Abgeordneten wird dadurch nicht eingeschränkt.

„Was für Frau und Herrn Österreicher gilt, gilt auch grundsätzlich für uns im Parlament. Viele MitarbeiterInnen sehen derzeit ihre Gesundheit auch vor dem Hintergrund der Corona-Mutationen bedroht. Als Verantwortlicher für das Hohe Haus ist es meine Pflicht, für die gesundheitliche Sicherheit aller im Parlament anwesenden Personen Sorge zu tragen“, so der Nationalratspräsident. Die allgemeine Maskentragepflicht wird vorerst bis zum Tagungsende im Juli gelten, eine Verlängerung darüber hinaus ist von der weiteren Corona-Situation abhängig.

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Über die Aushebelung des parlamentarischen Gesetzwerdungsprozesses

Im Zuge der Corona-Krise wurde wiederholt – sogar vom Verfassungsdienst – die Vorgangsweise der Bundesregierung kritisiert, für geplante Gesetzesänderungen mit hoher Eingriffsintensität nur ganz kurze Begutachtungsfristen vorzusehen. In seinem Blog im „Standard“ beschreibt Univ. Prof Nikolaus Forgo nun, wie die Bundesregierung – offenbar als Reaktion auf diese Kritik – eine neue Vorgangsweise gewählt hat, um eine angestrebte Gesetzesänderung ohne öffentliche Begutachtung beschließen lassen zu können.

Nichtssagende Gesetzesvorhaben als „Trägerrakete“

Dabei dient ein nichtssagendes Gesetzesvorhaben, wie etwa redaktionelle Anpassungen in einem Gesetzestext, als „Trägerrakete“ (©Forgo) um den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess in Gang zu setzten. Im Zuge der Debatte im zuständigen Ausschuss bringen dann Abgeordnete der Regierungsparteien einen Abänderungsantrag ein, der den eigentlichen normativen Inhalt, die geplanten Gesetzesänderungen enthält. Im Rahmen der Diskussion im Plenum des Nationalrats wird in der zweiten Lesung, wieder von Abgeordneten der Regierungsfraktion, ein zusätzlicher Abänderungsantrag eingebracht, mit weiteren Gesetzestexten. Alle geplanten Gesetzesänderungen können so am nächsten Tag im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.

Der Vorteil einer solchen Vorgangsweise: Man kann sich den mühsamen Begutachtungsprozess, der in Gesetzgebungsverfahren üblich ist, ersparen und von Überrumpelungseffekten profitieren.

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Mixed Reality im Gerichtssaal

USA: Der Gerichtssaal wird zum Hologramm

hologram-judge-gavel-polygons-triangles-260nw-1891569724Während in Europa noch versucht wird, den Gerichtsbetrieb mittels Verhandlungen über Zoom coronasicher zu gestalten, wird in den USA bereits ein weiterer Schritt in die digitale Zukunft des Gerichtsverfahrens gemacht.

Wohl nicht zufällig in Kalifornien, der Heimat der „Internet Big Five“ (Google, Amazon, Facebook, Apple und Microsoft), wird am „1st District Court of Appeal“ in San Francisco die erste Gerichtsverhandlung in einem Gerichtssaal durchgeführt, der nur ein Hologramm ist.

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Judikatur VfGH / Epidemiegesetz: Zuständigkeit der Bezirksgerichte bei Quarantäne verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung des Obersten Gerichtshofs und hebt die Zuständigkeitsbestimmung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950 wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebots als verfassungswidrig auf.

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung, welche durch Erlassung eines Absonderungsbescheides erfolgte, entstanden beim Obersten Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz.

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