Im Parlament wird künftig auch für Mandatarinnen und Mandatare eine allgemeine Maskenpflicht im Parlament gelten, wie Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka nach einer außerplanmäßigen Sitzung der Präsidialkonferenz des Nationalrats am 06.04.2021 erklärte. Die FFP2-Maskentragepflicht wird vom Nationalratspräsidenten demnach in der Hausordnung des Parlaments erlassen, die Ausübung des freien Mandats der Abgeordneten wird dadurch nicht eingeschränkt.
„Was für Frau und Herrn Österreicher gilt, gilt auch grundsätzlich für uns im Parlament. Viele MitarbeiterInnen sehen derzeit ihre Gesundheit auch vor dem Hintergrund der Corona-Mutationen bedroht. Als Verantwortlicher für das Hohe Haus ist es meine Pflicht, für die gesundheitliche Sicherheit aller im Parlament anwesenden Personen Sorge zu tragen“, so der Nationalratspräsident. Die allgemeine Maskentragepflicht wird vorerst bis zum Tagungsende im Juli gelten, eine Verlängerung darüber hinaus ist von der weiteren Corona-Situation abhängig.
In Österreich geht man davon aus, dass eine Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats mit Zweidrittelmehrheit für einen Sanktionsmechanismus wie Bußgelder für den Fall erforderlich wäre, dass die allgemeine Maskentragepflicht von MandatarInnen nicht eingehalten wird. Gemäß einer rechtlichen Einschätzung des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments kann einer Mandatarin bzw. einem Mandatar wegen des Nichttragens einer FFP2-Maske der Zutritt zum Sitzungssaal nicht verwehrt werden. Dem steht die Ausübung des passiven Wahlrechts entgegen.
Nunmehr will die ÖVP aufgrund der Weigerung von FPÖ-Abgeordneten bei der heutigen Sondersitzung im Nationalrat, die Maske anzulegen, auch Strafen für die Masken-Verweigerung einführen.
Dagegen ist die Situation in Deutschland anders
Bereits 6. Oktober 2020 gilt eine allgemeine Maskenpflicht im Deutschen Bundestag. Der Präsident des Deutschen Bundestages, Wolfgang Schäuble, hat eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Bundestages angeordnet. Die Grundlage dafür ist sein Hausrecht nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Die Allgemeinverfügung tratam 6. Oktober 2020 in Kraft.
Mit Wirkung von Mittwoch, 10. Februar 2021, hat der Präsident des Deutschen Bundestages die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in den Liegenschaften des Bundestages der aktuellen Situation infolge der Corona-Pandemie angepasst. Nun sind in den Gebäuden des Bundestages als Mund-Nasen-Schutz medizinische Gesichtsmasken (OP-Maske bzw. die FFP2-/FFP3-Masken) zu tragen.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES) sowie Freiflächen wie beispielsweise Innenhöfe.
In den Sitzungssälen, einschließlich des Plenarsaals, und Besprechungsräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,50 Metern eingehalten wird.
Als Sanktion für Verstöße wird bestimmt:
„Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.
Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.
Auf der Grundlage des Hausrechts des Präsidenten kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).“