In ihrer Beschwerde machten die Nachbarn geltend, vom projektgemäßen Betrieb des Kindergartens seien „unzumutbare und der Widmungskategorie jedenfalls widersprechende Lärmimmissionen“ zu erwarten.
Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die bestehende Flächenwidmung: Die Widmung „reines Wohngebiet“ erfasse gemäß steirischem Raumordnungsgesetz Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.), zulässig sind.