Fremdenrecht: Aufenthalt für Angehörige, nur nicht alle

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg legt in einem Urteil fest, unter welchen Bedingungen Nicht-EU-Bürger bei ihren österreichischen Angehörigen leben dürfen.

BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse)

Der EuGH bestätigt, dass sich Angehörige von Unionsbürgern nur dann auf das Recht auf Familienzusammenführung auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie berufen können, wenn die EU-Bürger von der Freizügigkeit in der EU Gebrauch gemacht haben.

Das Recht, zusammen in Österreich zu leben, kann sich aber aus der Unionsbürgerschaft ergeben: und zwar dann, wenn die Ausweisung des Nicht-EU-Bürgers den Unionsbürger de facto zwingen würde, die Union zu verlassen und in die Heimat des Angehörigen zu reisen. Das war etwa beim Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09) der Fall: Da hätten drei belgische Kinder ausreisen müssen, um mit ihrem kolumbianischen Vater zusammenleben zu können.

Zusätzlich ist auch das Grundrecht auf Familienleben zu beachten sowie – im Fall von Türken – das Assoziationsabkommen zwischen EU und Türkei. Es liegt nun am VwGH, das Urteil umzusetzen.

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