Ex-Vorstand Rudolf Fischer hat bei der Justiz ausgepackt. Der Aktienkurs wurde im Auftrag der Telekom manipuliert, die Chefetage soll involviert gewesen sein.
Der UVS Wien hat in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Banker Johann Wanovits , Ex-Chef der Euro Invest, die Kursmanipulation bereits in einer Entscheidung vom 2.8.2005 festgestellt.
In die Affäre um die 9,2 Millionen Euro Boni für die Telekom-Manager kommt nach siebeneinhalb Jahren langsam Licht. Ex-Vorstand Rudolf Fischer kooperiert mit der Staatsanwaltschaft und hat ausgesagt, dass er und seine damaligen Vorstandskollegen, Telekom-Boss Heinz Sundt und Finanzchef Stefano Colombo , in die Kursmanipulationen verwickelt waren.
Im Verfahren UVS-06/31/7366/2004 vor dem UVS Wien ging es im Zusammenhang mit dem Ankauf von Telekomaktien am 26.2.2004 um den Vorwurf, der Beschuldigte haben es als Vorstandsmitglied E Bank AG verantworten, dass dabei die E Bank AG als Börsemitglied der Wiener Börse AG ihre Verpflichtung, bei Ihrer Geschäftstätigkeit Schädigungen des Ansehens der Börse gemäß § 18 Z 1 Börsegesetz zu vermeiden, verletz hat.
Der UVS Wien hat dazu festgestellt:
„Auf Anordnung des Berufungswerbers wurden Kaufaufträge über Aktien der Telekom im Ausmaß von 1,200.000 Stück mit dem Limit von Euro 11,73 in das XETRA-Handelssystem eingegeben. Hiedurch wurde das gesamte Verkaufsangebot der TA in der Schlussauktion abgedeckt und es kam in weiterer Folge zu einem Nachfrageüberhang. Auf Grund dieses Nachfrageüberhangs wurde der Auktionspreis entsprechend dem höchsten Limit auf Euro 11,73 festgelegt. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers, das festgesetzte Limit wäre zur Kaufpreiskontrolle und nicht zu Börsepreisbeeinflussung erfolgt, ist festzuhalten, dass durch eine derart große Kauforder mit einem über dem Kursniveau liegenden Limit der Kurs auf 11,73 hinaufgetrieben werden kann. Dass dies auch der Fall war, besteht kein Zweifel, zumal der Berufungswerber selbst sowohl in seinem Berufungsschriftsatz als auch im von ihm unterfertigten Prüfbericht der FMA vom 9.3.2004 einräumte, in der Schlussauktion des letzten Tages Kauforders mit dem Limit von Euro 11,73 platziert zu haben, da sich seiner Einschätzung nach der Stillhalter am nächsten Tag mit den Stücken für die Optionen eindecken hätte müsse, um diese ausübbar werden zu lassen.
Der Berufungswerber wusste somit, dass das Erreichen des Limits die Optionen auslöst und beabsichtigte er in weiterer Folge, Gewinne aus dem erhöhten Aktienbedarf zu ziehen. Ohne die Order der E. AG in der angeführten Höhe wäre eine derartige Kursbildung somit nicht zustande gekommen.“
Der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.9.2008, Zahl 2005/17/0278, diese Entscheidung zwar aufgehoben, allerdings lediglich mit der Begründung, zum Tatzeitpunkt habe für Nichtbörsemitglieder noch kein Verwaltungsstraftatbestand bestanden, der Kursmanipulationen durch effektive Geschäfte unter Strafe gestellt hätte.
Nun besteht sogar der Verdacht, dass sich die Auftraggeber gerichtlich strafbar gemacht haben. Für sie gilt die Unschuldsvermutung.
NW