VwGH: Kindergartenlärm ist kein Beschwerdegrund

In ihrer Beschwerde machten die Nachbarn geltend, vom projektgemäßen Betrieb des Kindergartens seien „unzumutbare und der Widmungskategorie jedenfalls widersprechende Lärmimmissionen“ zu erwarten.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die bestehende Flächenwidmung: Die Widmung „reines Wohngebiet“ erfasse gemäß steirischem Raumordnungsgesetz Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.), zulässig sind.

Es entspreche „der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen von Nachbarn hinzunehmen sind“. Klargestellt wurde weiters, dass zu einem Kindergarten typischerweise auch Spielflächen im Freien gehörten, diese seien daher gleichermaßen zulässig wie der Kindergarten selbst.

In Österreich und Deutschland ist seit einigen Jahren eine Diskussion über die „Zumutbarkeit“ von Kinderlärm von Kindergärten ausgehend im Gange. In zwei burgenländischen Gemeinden hatten Anrainer heuer erreicht, dass bei Kindergärten Lärmschutzwände errichtet werden müssen.

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