Verwaltungsgericht Wien: Geschäftsverteilungsausschuss als verfassungswidrig aufgehoben

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, G 46/2013-21, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Wiener Verwaltungsgericht-Organisationsgesetzes (§ 14 Abs. 1), mit welcher eine Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses mit zwei Amtsmitgliedern und zwei Wahlmitglieder normiert wurde, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Der Gerichtshof stellt dazu fest, von einem Ausschuss iSd Art 135 Abs. B-VG (neu) könne nur gesprochen werden, „wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglich wird.“

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VfGH: Amtswegige Prüfung des § 13 AVG

vfghlogoDie Frage, wie außerhalb der Amtsstunden mittels Fax oder E-Mail eingebrachte schriftliche Anbringen zu behandeln sind, war bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.

Als Folge dieser Entscheidungen hat der Gesetzgeber wiederholt die Bestimmung des § 13 AVG novelliert, mit dem Ziel, eine verfassungskonforme und praktikable Lösung zu schaffen. Nun hat der Verfassungsgerichtshof in einem vom UVS Steiermark geführten Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 die amtswegige Prüfung des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008) sowie des § 13 Abs. 5  (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011) eingeleitet.

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VwGH: Ausbildung zum „ärztlich geprüften Aurachirurgen“ fällt nicht unter Ärztegesetz

Der Beschwerdeführer hatte als Betreiber der Praxis „Die Heilsame Praxis“ im Internet als „zertifizierter Aurachirurgie-Trainer“ eine Ausbildung zum/r „ärztlich geprüften Aurachirurg“ angeboten.

Laut Homepage gab es dafür einen Abschluss mit „ärztlich geprüftem Zertifikat“. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als „zertifizierten Aurachirurgie-Trainer“.

Der UVS Wien hatte in seiner Entscheidung ausgesprochen, damit werde vom Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer gehe in seiner Annahme fehl, aus dem allgemeinen Sprachverständnis könne klar gefolgert werden, dass die Bezeichnung „Aurachirurg“ zur Vortäuschung einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht geeignet sei.

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Kärntner Glücksspiel-Lizenzen entzogen

Novomatic und Amatic verlieren Berechtigung für Automatenbetrieb

Die drei Tage vor der Kärntner Landtagswahl am dritten März still und heimlich vergebenen Glücksspiellizenzen sind widerrufen worden. Einer entsprechenden Beschwerde des unterlegenen Bieters Merkur (gehört zur deutschen Gauselmann-Gruppe) wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat stattgegeben.

Der zuständige Landesrat Christian Ragger (FPÖ) will der Landesregierung bei der nächsten Sitzung im neuen Jahr alle möglichen Konsequenzen aus der Entscheidung vorlegen. Eine Möglichkeit wäre die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof, wofür es aber keine Mehrheit geben dürfte. „Die Neuregelung und Reduzierung des Kleinen Glücksspiels in Kärnten ist nach der Entscheidung ungewiss“, erklärte Ragger. Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ) will nun einen Ausstieg aus dem Kleinen Glücksspiel prüfen, wie er der APA sagte. Ragger spricht sich dagegen aus.

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Das Eisenbahngesetz und die Bettlerin

StandardEin Jurist über verschiedene Formen des Bettelns und wie das Gesetz dabei helfen könnte, Armut entgegenzuwirken

Das Wiener-Landessicherheitsgesetz verbietet verschiedene Formen des Bettelns, etwa gewerbsmäßiges, aufdringliches oder aggressives Betteln. Der VfGH stellte mittlerweile klar, dass „stilles“ Betteln von diesem Gesetz nicht unter Strafe gestellt wird – und betonte überdies, dass ein solches generelles Bettelverbot verfassungsrechtlich unzulässig wäre. In Wien werden dennoch regelmäßig gegenüber „still“ bettelnden Menschen Verwaltungsstrafen verhängt. Die einschlägigen Bestimmungen werden nämlich sehr weit, um nicht zu sagen schikanös, ausgelegt.

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VwGH erweitert Parteienrechte

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stärkt der Verwaltungsgerichtshof die Parteienrechte.

Nach der Entscheidung eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002, können die Verfahrensbeteiligten sich anhand der Akten auch über Angelegenheiten informieren, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Bisher gestattete der Gerichtshof die Akteneinsicht nur insoweit, als sie dazu diente, die abgeschlossene Sache weiter zu betreiben – etwa im Wege eines Wiederaufnahmeantrags.

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EuGH: Salzburg diskriminiert Ärzte bei Vordienstzeiten

Bei Vorrückungen der Ärzte in höhere Entlohnungsstufen werden vom Land Salzburg nur jene Vordienstzeiten voll berücksichtigt, die beim Land absolviert wurden; wer seine Berufserfahrung woanders gesammelt hat, bekommt nur 60 Prozent der Zeiten angerechnet. Nach dem Urteil liegt darin eine mittelbare Diskriminierung. Die Versuche des Landes Salzburg, Österreichs und Deutschlands – auch das Nachbarland warf …

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Verhandlungspflicht für AMS-Verfahren

In den Urteilen in den Verfahren Denk und Willroider vom 5. 12. 2013 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass es sich bei Ansprüchen aus dem Arbeitslosen-Versicherungsgesetz grundsätzlich um „civil rights“ handelt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung stellt dann, wenn es um Sachverhaltsfeststellungen und nicht nur um rein technische oder rechtliche Fragen geht, …

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Generalanwalt des EuGH: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Grundrechtecharta

220px-Court_of_Justice_of_the_European_Union_emblem.svgIn den Vorabentscheidungsverfahren, die vom österreichischen Verfassungsgerichtshof bzw. dem irischen High Court an den EuGH herangetragen wurden, hat Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen die Speicherung aller Verbindungsdaten – wer hat wann mit wem kommuniziert – als einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre beurteilt, der durch nichts gerechtfertigt ist.

„Das ermöglicht eine genaue und erschöpfende Darstellung eines großen Teils des Verhaltens einer Person, der Teil seines Privatlebens ist, oder sogar ein vollständiges und präzises Abbild ihrer privaten Identität“, so Villalón. Dazu kommt die große Missbrauchsgefahr: Die Vorratsdaten liegen nicht in den Händen des Staates, sondern bei den Providern. Es ist nicht einmal gewährleistet, dass sie auf dem Territorium des Mitgliedstaats gespeichert werden: „Sie können also an beliebigen Orten des Cyberspace angesammelt werden.“

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Glückspielgesetz: Keinerlei Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bei Einsatzhöhen über € 10

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshof B 422/2013 vom 13. Juni 2013 und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei Überschreitung der Einsatzhöhe von € 10,— für das Einziehungsverfahren keine verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit besteht (VwGH vom 15.11.2013, Zl. 2013/17/0056). Zur Beschlagnahme hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. …

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