Die zukünftige Rolle der Justiz in der EU (2)

Die Verwaltungsgerichte als „EU-Gerichte“

Im Gegensatz zu einem Bundesstaat, der über eine eigene Verwaltung verfügt, ist die Union bei der wirksamen Anwendung des Unionsrechts in erheblichem Maße auf die nationalstaatlichen Verwaltungen angewiesen.

Aus diesem Grund betrifft die Rechtsprechung des EuGH zum Verwaltungsrecht nicht nur die Verwaltung, welche von den Organen der Union selbst durchgeführt wird, sondern auch die Vorschriften und Grundsätze, welche von den nationalstaatlichen Verwaltungen durchgeführt werden. Gleichzeitig wird damit die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union auf die nationalen Gerichtsbarkeiten ausgelagert.

In der Praxis werden die nationalen Verwaltungsgerichte aller Instanzen bereits jetzt bei einem breiten Spektrum rechtswidriger Eingriffe von Behörden tätig und kommt diesen Gerichten daher auch bei der Aufrechterhaltung der Wirksamkeit der Grundrechtecharta der Union eine zentrale Rolle zu.

Wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen geplant:

Zur besseren Durchsetzung des Unionsrechts plant die Kommission bestimmten Aufsichtsbehörden der Nationalstaaten, welche durch das Unionsrecht eingerichtet werden, für Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht die Befugnis zu erteilen, „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Verwaltungssanktionen zu verhängen. In Planung sind derartigen Maßnahmen bereits im Bereich der Datenschutzes und der gemeinsamen Bankenaufsicht. Die Kontrolle dieser Maßnahmen obliegt den nationalen Verwaltungsgerichten.

Einheitliche Verfahrensregeln

Bereits jetzt gibt es in bestimmten Bereichen – wie etwa im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens – besondere Verfahrensvorschriften zur Harmonisierung des Verfahrensrechts. Seit in Kraft treten des Lissabon Vertrages besteht auch eine Rechtsgrundlage dafür, ein europäisches Verwaltungsverfahren auszuarbeiten, wie Luigi Berliniguer, Berichterstatter des EU-Parlaments, in der der Konferenz ausführte. Dabei sollen den Durchsetzungsrechten der Verwaltungen ein angemessener Rechtsschutz der Bürger und Unternehmen gegenübergestellt werden.

Als besonderes Problem der Rechtsanwendung wurde die Tradition der „doppelten Verwaltung“ beschrieben. Damit ist jene Verwaltungsorganisation in mitteleuropäischen Staaten gemeint, die lokalen Selbstverwaltungsbehörden auch Aufgaben der allgemeinen staatlichen Verwaltung übertragt. Die Probleme bei der Umsetzung von Unionsrecht entstünden oft dadurch, dass lokale Interesse bei der Entscheidung von Behörden im Vordergrund stehen würden.

Die Dokumente zur Diskussion sind unter

http://ec.europa.eu/justice/events/assises-justice-2013/discussion_papers_en.htm

abrufbar.

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