Lainzer Tunnel: Gesetz gekippt, Zugbetrieb gefährdet?

Bild: (c) APA (ROLAND SCHLAGER)
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Die Norm, auf der der Bewilligungsbescheid für den Oberbau fußte, wurde vom VfGH aufgehoben. Gutachten gelten nicht länger als „sakrosankt“.

von Philipp Aichinger (Die Presse)

Wien. Der Lainzer Tunnel in Wien, der West- und Südbahn verbindet, ist bereits seit Dezember 2012 in Betrieb. Nun aber drohen ernsthafte Probleme. Nicht wegen der Tunnelgenehmigung selbst, die ist rechtskräftig. Aber Anrainer zogen gegen die Genehmigung des Oberbaus vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der Oberbau, zu dem die Starkstromleitung oder Dämpfungsmaßnahmen gehören, ist aber für den Zugbetrieb essenziell. Und die Höchstrichter entschieden nun in dem der „Presse“ vorliegendem Urteil, dass die Genehmigung auf einem illegalen Gesetz fußt.

Konkret geht es um die Frage, ob die Behörde Gutachten nachprüfen muss, die der Antragsteller einer Eisenbahnstrecke – in diesem Fall die ÖBB – vorlegt. Im letzten Satz des § 31a (1) Eisenbahngesetz heißt es nämlich: „Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.“ Der VfGH schloss daraus, dass die Behörde bloß offenkundige Fehler im Gutachten aufgreifen könne, dieses aber ansonsten nicht prüfen dürfe. Problematisch, zumal das Gutachten ja nicht von unabhängiger Stelle, sondern vom Errichter der Bahnstrecke in Auftrag gegeben wurde. Die Richter leiteten deswegen im vergangenen Jahr ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Und nun entschieden sie, den strittigen Satz im Gesetz mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Denn diese Vorschrift sei mit dem Rechtsstaatsprinzip „unvereinbar“, so der VfGH (G 118/2012-11).

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