Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes Yves Bot veröffentlichte am Donnerstag seine Stellungnahme im Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin zur Beamtenbesoldung.
Er stellte zunächst fest, dass das ursprüngliche System der Beamtenbesoldung in Deutschland tatsächlich der Richtlinie des Europäischen Rates zur „Gleichstellung in Beschäftigung und Beruf“ widerspreche, da die Höhe des Grundgehalts eines Beamten maßgeblich von seinem Lebensalter abhing.
Um dem Vorwurf der Altersdiskriminierung zu entgehen, war das Besoldungsgesetz neu gefasst worden. Seitdem gelten in Berlin für Landesbeamte unterschiedliche Regelungen. Wer erst nach diesem Stichtag verbeamtet wurde, dessen Einstufung in eine Besoldungsgruppe richtet sich nach der absolvierten Dienstzeit, also nach der Berufserfahrung.
Für Beamte, die im August 2011 bereits im Landesdienst standen („Bestandsbeamte“), wurde eine sogenannte Überleitungsregelung geschaffen. Sie enthält zwei wesentliche Punkte: Die Einstufung in die neue Besoldungsstruktur richtet sich lediglich nach dem früheren Grundgehalt. Und bei einem Aufstieg wird nicht die gesamte Berufserfahrung berücksichtigt, sondern nur die nach dem Stichtag erworbene.
Auch das, so Yves Bot, widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz im europäischen Recht. Laut Überleitungsregelung richte sich die Besoldung der Bestandsbeamten nach dem alten Grundgehalt. Das aber wurde nach Lebensalter berechnet, also bestehe die Altersdiskriminierung zeitlich unbegrenzt fort. Der Generalanwalt kritisierte insbesondere, dass bei der Reform kein Verfahren gewählt wurde, das diese Diskriminierung schrittweise beseitige. Auch die nur in Teilen berücksichtigte Berufserfahrung widerspreche dem Diskriminierungsverbot.
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