In seinem Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. B 361/2013, hatte sich der Verfassungsgerichtshof in einem Verwaltungsstrafverfahren mit dem Vorbringen der überlangen Verfahrensdauer auseinanderzusetzen.
Tatzeitpunkt war der 26. August 2009, das Verfahren erster Instanz endete mit dem Straferkenntnis vom 30. August 2010. Vom UVS wurde der am 2. Dezember 2011 mündlich verkündete Bescheid dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 zugestellt. Die Verfahrensdauer betrug insgesamt drei Jahre und zwei Monate.
Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, es falle besonders ins Gewicht, wenn zwischen der mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ein Jahr und drei Monate liegen.
Die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens – vor allem aber die Dauer von der mündlichen Verkündung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides – war dem Verhalten des UVS zuzuschreiben, zumal dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden konnte, das Verfahren unnötig verzögert zu haben. Damit wurde der Beschwerdeführer in seinem durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt.