Da die Revision nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nicht letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG. Ob die Entscheidung über eine Frage der Auslegung des Art. 45 Abs. 2 Vergabe-RL für das Verwaltungsgericht erforderlich und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen war, unterfällt daher hier nicht dem Schutz von Art. 83 Abs. 2 B-VG.
Die den Verfassungsgerichtshof bei den Erkenntnissen VfSlg 17.214/2004 und VfSlg 17.865/2006 leitenden Überlegungen sind auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, eingeführte Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar. Das zugrunde liegende Modell der Revisionszulassung ist in den hier wesentlichen Punkten dem System der Grundsatz- und Zulassungsrevision nach der ZPO nachgebildet (vgl. die Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16; Thienel, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zu den Landesverwaltungsgerichten, in: Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag [Hrsg.], Die neuen Landesverwaltungsgerichte, 2014, 201 [212 ff.]).