VwGH legt Kriterien für Verhandlungspflicht in Asylverfahren fest

vwgh-logoDer Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen einer außerordentlichen Revision mit der Verhandlungspflicht in Asylverfahren auseinandergesetzt.

In seiner Entscheidung zur Zl. Ra 2014/20/0017, vom 28.5.2014, entwickelt der Gerichtshof so etwas wie einen „Kriterienkatalog“, der erfüllt sein muss, damit das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen kann.


Für das Verfahren in Fremden- und Asylsachen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahrensgesetz erlassen (BFA-VG).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung in Fremden – und Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In Auslegung dieser Bestimmung stellt der VwGH fest, dass eine Verhandlung nur dann unterlassen werden kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Teilen mit: