Die Weisung an einen Beamten, Urlaub statt auf Papier per EDV zu beantragen, ist illegal. Die Geltendmachung subjektiver Rechte dürfe nicht erschwert werden, sagt der VwGH.
von Benedikt Kommenda (Die Presse)
Wien. Zeitersparnis, kürzere Wege, raschere Erledigung, weniger Papierverbrauch, vereinfachte Administration: Das sind die Vorteile, die eine elektronische Verwaltung von Urlaubsmeldungen bei den Innsbrucker Kommunalbetrieben bringen sollen. Ein Jurist des Hauses sah sich jedoch durch den vorgesehenen Workflow in seinem Recht auf „stressfreien Erholungsurlaub“ verletzt und beharrte auf einem Urlaubsantrag auf Papier. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte, braucht sich der Mann tatsächlich keine Weisung gefallen zu lassen, dafür den Computer zu benützen (2013/12/0206).
Weil es beim Antrag auf Erholungsurlaub um die Geltendmachung eines subjektiven Rechts des Beamten gehe, lasse sich per Weisung keine bestimmte Form vorschreiben; denn mit einer solchen könne nur dienstliches Verhalten gesteuert werden. Er, der VwGH, habe „wiederholt ausgesprochen, dass Weisungen, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte des Beamten durch gegenüber den gesetzlichen Vorschriften verschärften oder veränderten Formvorschriften erschweren, keine Befolgungspflicht auslösen“.