VwGH: Entziehung des Waffenpasses keine Ermessensentscheidung der Behörde

presse-logoSeine kriminelle Vergangenheit holt nun einen früheren Polizisten ein zweites Mal ein.

Der ehemalige Chefinspektor hatte wegen einer Reihe gravierender Straftaten auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs ins Gefängnis gehen müssen und hatte sein Amt verloren. Zwei Jahre nach dem Urteil des OGH hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass dem Mann auch zu Recht der Waffenpass entzogen wurde.

Der Gerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis zur Zl. Ro 2014/03/0022 vom 26.5.2014 die Auffassung, auf dem Boden des mit dem Privatbesitz von Waffen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses und des darauf gestützten strengen Maßstabs bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergebe sich schon aus dem Gesetz selbst, dass der Behörde ein Ermessen zur Abstandnahme von der Entziehung nicht zustehe.

Das Vorbringen des Betroffene, er benötige im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter, auf seinen Amtsverlust sowie auf den Umstand, dass er ein Einkommen erzielen müsse, für eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst bzw als Detektivassistent ein waffenrechtliches Dokument, erweise sich daher als nicht zielführend.

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