Der Oberste Gerichtshof hat Ernst gemacht und in der Causa „Immofinanz“ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.
Nach Auffassung des OGH müssen Angeklagte das Recht haben, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken wie die Belastungszeugen (Art 6 Abs 3 lit d 2.Fall).
Die Tätigkeit des vom Staatsanwalt bestellten Sachverständigen im Ermittlungsverfahren sei funktionell dem Staatsanwalt zuzurechnen; im Hauptverfahren vor Gericht nehme der Staatsanwalt hingegen (auch wenn er zur Objektivität verpflichtet ist) als Anklagevertreter strukturell eine Gegenposition zum Angeklagten ein. Durch diesen Rollenwechsel werde der bereits im Ermittlungsverfahren bestellte Sachverständige zum „Zeugen der Anklage“.
Damit geht die Auseinandersetzung um das strafprozessuale System der Sachverständigenbestellung in die nächste Runde.