Vergaberecht, Erfordernis einer verbindlichen Mindestabnahmemenge
Einem aktuellen Erkenntnis des LVwG NÖ zu Folge bestand für eine Ausschreibung von Auftausalz für den Straßenwinterdienst das Erfordernis, eine verbindliche Mindestabnahmemenge festzulegen.
Dem Erkenntnis zu Folge ist die – vergaberechtlich erforderliche – Kalkulierbarkeit der Angebote nicht gegeben, wenn keine verbindliche Mindestabnahmemenge festgelegt ist und die Bieter ihre Angebote daher nicht so erstellen können, dass sie zumindest einen Deckungsbeitrag einkalkulieren können. Im Auftragsfall hätten sie – wie das Beweisverfahren ergeben hat – hohe Vorhaltekosten und könnten nicht sicher damit rechnen, dass ihnen zumindest eine bestimmte Menge sicher abgenommen wird. Dies sei ein unkalkulierbares Risiko. Hingegen möge das Fehlen einer verbindlichen Mindestabnahmemenge bei Rahmenverträgen über Massenwaren, die jederzeit in beliebiger Menge produziert und beschafft werden können, in großem Umfang auch anderweitig absetzbar sind und langfristig kostengünstig gelagert werden können, unbedenklich sein. Das Erfordernis, eine verbindliche Mindestabnahmemenge festzulegen, besteht also nicht immer, sondern nur dann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine solche Mindestmenge für die Kalkulierbarkeit der Angebote erforderlich ist. LVwG-AB-14-0588 vom 17.6.2014