Feuerwehrmann zu Unrecht entlassen

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Rauswurf wegen bedingter Haftstrafe ist für das Verwaltungsgericht Wien eine überzogene Maßnahme.

Eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt nicht automatisch eine Entlassung. So entschied vor Kurzem das Verwaltungsgericht Wien im Fall eines Berufsfeuerwehrmanns.

Sein Rauswurf hatte unter Kollegen und Personalvertretern für Empörung gesorgt.

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VfGH Judikatur/ Vergaberecht

Da die Revision nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nicht letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG. Ob die Entscheidung über eine Frage der Auslegung des Art. 45 Abs. 2 Vergabe-RL für das Verwaltungsgericht erforderlich und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen war, unterfällt daher hier nicht dem Schutz von Art. 83 Abs. 2 B-VG.

Die den Verfassungsgerichtshof bei den Erkenntnissen  VfSlg 17.214/2004 und  VfSlg 17.865/2006 leitenden Überlegungen sind auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, eingeführte Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar. Das zugrunde liegende Modell der Revisionszulassung ist in den hier wesentlichen Punkten dem System der Grundsatz- und Zulassungsrevision nach der ZPO nachgebildet (vgl. die Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16; Thienel, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zu den Landesverwaltungsgerichten, in: Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag [Hrsg.], Die neuen Landesverwaltungsgerichte, 2014, 201 [212 ff.]).

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VfGH Judikatur/ Amtssachverständige

Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann  nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf.

Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird.

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Hat die Finanzpolizei Parteistellung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten?

17.673.999Das BM für Finanzen zu einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichtes Kärnten ausführlich Stellung genommen.

Seit ihrer Einrichtung im Frühjahr 2011 führt die Finanzpolizei in einer Vielzahl von Wirtschaftsbereichen Kontrollen und Erhebungen durch, insbesondere zur Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung, des Sozialbetrugs und Lohndumpings, des illegales Glücksspiels und der Hinterziehung von Abgaben.

Erlassen die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden auf Grund von Anzeigen der Finanzpolizei Straferkenntnisse, Beschlagnahmebescheide, Einziehungsbescheide etc., gegen die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben wird, stellte sich bereits wiederholt die Frage, ob im Beschwerdeverfahren der Finanzpolizei selbst eine Parteistellung zukommt oder nicht. Jetzt hat das BM für Finanzen zu einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichtes Kärnten ausführlich Stellung genommen.

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Asylverfahren 1: Dublin-System droht Kollaps

Flücht6575834Bloße Fiktion der Geltung der Menschenrechte reicht nicht aus

Dass die bloße Fiktion der Geltung der Menschenrechte nicht ausreicht, hatte der Europäische Gerichtshof in Straßburg schon in den „Griechenland-Fällen“ festgestellt, und bereits im Jahr 2011 die Abschiebung von Asylsuchenden nach Griechenland als Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtekonvention (EMRK) – also als unmenschliche und erniedrigende Behandlung – eingestuft. Seitdem werden europaweit keine Abschiebungen mehr nach Griechenland vorgenommen.

Jetzt lässt der Gerichtshof mit einer Entscheidung betreffend die Abschiebung von Asylwerbern nach Italien aufhorchen. Der Gerichtshof in Straßburg hat am Dienstagvormittag entschieden, dass ein afghanisches Elternpaar mit seinen sechs Kindern nicht aus der Schweiz nach Italien abgeschoben werden dürfe.

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VwGH Judikatur/ Verfahrensrecht

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschluss

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht hat  in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 3. zu § 50 VwGVG).

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Zeitpunkt der Erlassung eines Erkenntnisses ist unklar- Prüfungsbeschluss des VfGH

vfghlogoNach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist das Zusammenspiel von mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses und dessen schriftlicher Ausfertigung unklar.

Da die Frage, wann ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in rechtliche Existenz tritt, also als „erlassen“ gilt, für den Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung ist, wurde die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen.

Beim Verwaltungsgericht Wien wurde in einem administrativen Verwaltungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das abweisende Erkenntnis nach Ende der Verhandlung mündlich verkündet. Vom Beschwerdeführer wurde zur Erhebung der Beschwerde nicht die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses abgewartet, sondern bereits vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gegen das mündlich verkündete Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

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Lehrerin soll SchülerInnen beschäftigt haben: 40.000 Euro Strafe verhängt

orf_apaFür eine Veranstaltung des ORF-Landesstudio Kärnten unter dem Titel „60 Jahre Funkhaus“ wurde zwischen dem ORF und einer Schule (einer höheren Bundeslehranstalt für Wirtschaftliche Berufe) vereinbart, dass die Schule im Rahmen des Unterrichts das Catering Service für die Veranstaltung übernimmt.

Die Speisen wurden im Schulunterricht zubereitet, die Zutaten wurden vom ORF bezahlt. Aufgrund einer anonymen Anzeige führte die Finanzpolizei eine Kontrolle der Feier des ORF durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden insgesamt 34 Schülerinnen und Schüler bei Servier- und Küchenarbeiten in Schulkleidung angetroffen.

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VwG Judikatur / Vergaberecht

vgw WienVergaberecht, Rechenfehler

Zwei aktuellen Erkenntnissen des Verwaltungsgericht Wiens (VGW) zu Folge liegt kein korrigierbarer Rechenfehler vor, wenn in einem Angebot die Überstunde nur mit dem Überstundenzuschlag anstatt dem Grundlohn zuzüglich Überstundenzuschlag kalkuliert wurde

Laut den zu beurteilenden Angeboten kostete die Überstunde 66% der Normalstunde. Die Aufklärung seitens des AG ergab, dass die Überstunde 166% der Normalstunde kosten sollte.

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Mautvignette geklebt? Keine Grundsatzfrage

Ein Autofahrer blitzt mit einer Revision an das Höchstgericht ab. (Die Presse) Ob eine Vignette ganz, teilweise oder gar nicht an einer Windschutzscheibe klebt, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genau besehen ist es gar keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Jedenfalls aber ist die Frage nicht durch den Verwaltungsgerichtshof zu lösen. Ein Autofahrer, der vom …

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