Der Verfassungsgerichtshof hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung der Beschwerdemöglichkeiten bei Schubhaft sowie der damit verbundenen Festnahme bzw. Anhaltung.
Es dürfte bei den Behörden Unsicherheit darüber geben, welche gesetzlichen Regelungen hier herrschen. Die Asylbehörde wendet offenbar die Verfahrensbestimmungen für „normale“ Bescheide an. Das Bundesverwaltungsgericht aber jene, die für Beschwerden gegen Befehls- und Zwangsgewalt gelten.