Zeitpunkt der Erlassung eines Erkenntnisses ist unklar- Prüfungsbeschluss des VfGH

vfghlogoNach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist das Zusammenspiel von mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses und dessen schriftlicher Ausfertigung unklar.

Da die Frage, wann ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in rechtliche Existenz tritt, also als „erlassen“ gilt, für den Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung ist, wurde die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen.

Beim Verwaltungsgericht Wien wurde in einem administrativen Verwaltungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das abweisende Erkenntnis nach Ende der Verhandlung mündlich verkündet. Vom Beschwerdeführer wurde zur Erhebung der Beschwerde nicht die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses abgewartet, sondern bereits vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gegen das mündlich verkündete Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.


Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es angesichts der unklaren Regelung des § 29 VwGVG und der anscheinend nicht gelungenen Abgleichung dieser Bestimmung mit dem ebenfalls unklaren Wortlaut des § 82 VfGG vorläufig nicht möglich, jenen Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen, mit dem das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nach dem Willen des Gesetzgebers als rechtsverbindlich erlassen zu gelten hat und ab wann es daher Gegenstand einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof sein kann.

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