Vergaberecht, Rechenfehler
Zwei aktuellen Erkenntnissen des Verwaltungsgericht Wiens (VGW) zu Folge liegt kein korrigierbarer Rechenfehler vor, wenn in einem Angebot die Überstunde nur mit dem Überstundenzuschlag anstatt dem Grundlohn zuzüglich Überstundenzuschlag kalkuliert wurde
Laut den zu beurteilenden Angeboten kostete die Überstunde 66% der Normalstunde. Die Aufklärung seitens des AG ergab, dass die Überstunde 166% der Normalstunde kosten sollte.
Das VGW entschied, dass die – für eine Rechenfehlerkorrektur erforderliche – Evidenz des Erklärungsirrtums fehlte, weil eine Rückfrage beim Bieter erforderlich war. Ein schnelles und unbürokratisches Berücksichtigen von offensichtlichen Rechenfehlern ist ab dem Anstellen von Nachforschungen zum Inhalt des Angebotes nicht mehr möglich.
Es handle sich hier um einen gravierenden inhaltlichen Angebotsmangel, dessen Verbesserung zu einer inhaltlichen Änderung des Angebotes führen und daher die Toleranzgrenze der Mängelbehebung überschreiten würde.
VGW 20.5.2014, VGW-123/061/22559/2014, vgl auch VGW 13.5.2014, VGW-123/074/22557/2014