
Wie geht eine Gebietskörperschaft mit der Tatsache um, dass der Bewilligungsbescheid für eine bereits gebaute Straße nachträglich aufgehoben wird?
Mit dieser Frage muss sich derzeit das Land Burgenland beschäftigen, da der Verwaltungsgerichtshof vor kurzem die wasserrechtliche Bewilligung für die „Umfahrung Schützen“ aufgehoben hat (2012/07/0137).
Konkret hob der Gerichtshof den Berufungsbescheid auf, der die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Bewilligung bestätigte. Damit wurde das wasserrechtliche Verfahren in den Status zurückversetzt, den es vor Erlassung des Berufungsbescheides hatte. Es gibt also eine erstinstanzliche Bewilligung, gegen die Rechtsmittel eingebracht worden sind. Über diese Rechtsmittel muss nun das Landesverwaltungsgericht Burgenland entscheiden, weil sich inzwischen die Zuständigkeiten geändert haben.




Bei Einrichtung der Verwaltungsgerichte hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, für diese Gerichte ein eigenes Verfahrensrecht zu schaffen. Vielmehr wurde – mit wenigen Änderungen – das bisher für Behördenverfahren geltende Verfahrensrecht auch für das gerichtliche Verfahren als anwendbar erklärt.
Beschwerden über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen sind in Wien pauschal Rechtspflegern zugewiesen. Das ist laut VfGH verfassungswidrig.
In einem vom Verwaltungsgericht Wien jüngst zu beurteilenden Fall einer Geschwindigkeitsmessung (102 km/h im Ortsgebiet) mittels Laser (Messgerät der Bauart TruSpeed) stellte sich die Frage, ob und inwieweit eine Niveauunterschied zwischen dem Standort des Messgeräts und dem gemessenen Fahrzeug das Messergebnis beeinflussen kann, insbesondere ob eine Messung bergauf (eines auf abschüssiger Fahrbahn zum Messgerät herannahenden Fahrzeuges) zulässig ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann ein Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die bereits Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens ist.