OGH: ORF muss Vordienstzeiten seiner Mitarbeiter anrechnen

OGHDer ORF muss laut Oberstem Gerichtshof (OGH) Mitarbeitern in einem aufrechten Dienstverhältnis auch jene Vordienstzeiten anrechnen, die vor dem 19. Lebensjahr liegen.

Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Vorjahr entschieden, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von Beamten bzw. Mitarbeitern staatsnaher Unternehmen vor dem 19. Lebensjahr gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt.

Die Verhandlungen zwischen ORF-Geschäftsführung und Betriebsrat über eine innerbetriebliche Umsetzung des EuGH-Spruchs waren zunächst gescheitert, der Betriebsrat klagte deshalb vor dem OGH, dieser entschied nun im Sinne der Belegschaftsvertretung.

Ergebnis: „Bis zum Jahresende 2016 sollen die allfälligen Neufestsetzungen bzw. die Auszahlung der Differenzbeiträge rückwirkend bis zum 1.7.2012 abgeschlossen sein. Ansprüche vor diesem Zeitpunkt sind verjährt“, so die ORF-Manager. „Die dafür notwendigen Mittel in voraussichtlicher Höhe von ca. 11,5 Mio. Euro wurden zum Teil im Jahresabschluss 2014 berücksichtigt. Die noch zu dotierende Differenz soll im Jahresabschluss 2015 rückgestellt werden.“ Die folgenden Jahre werden laut ORF-Management durch den höheren laufenden Personalaufwand in Höhe von rund 2,2 Millionen Euro pro Jahr belastet.

„Wir hätten die Sache gerne intern geregelt, sind hier aber auf Unverständnis beziehungsweise inakzeptable Vorschläge der Geschäftsführung gestoßen. Also blieb uns nur noch der Weg zu Gericht. Und ja, wir betrachten den Gerichtsspruch als Erfolg und als Bestätigung unserer Einschätzung der Rechtslage“, kommentierte ORF-Zentralbetriebsratsobmann Gerhard Moser gegenüber der APA die OGH-Entscheidung. In den kommenden Wochen und Monaten werde der Entscheid nun jedenfalls umgesetzt. „Per Antrag an das Personalbüro können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ihnen vorenthaltenen Bezüge und Umreihungen geltend machen. Es betrifft ausschließlich Ansprüche vor dem vollendeten 19. Lebensjahr und reicht je nach ORF-Vertragsverhältnissen von Berufslehren über höhere Schulen bis zum Präsenz- und Zivildienst“, so Moser.

Siehe auch:

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