Parteistellung und Beschwerdelegitimation im behördliches Mehrparteienverfahren

vgw WienVoraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift.

Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 7 Abs. 3 VwGVG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.

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Verfassungsgerichtshof: Keine Bedenken gegen die elektronische Gesundheitsakte „ELGA“

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foto: apa/robert jäger

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde eines Arztes abgewiesen,der sich geweigert hatte, einen Lichtbildausweis vorzulegen, um sich so aus der elektronischen Gesundheitsakte (Elga) abzumelden zu können („ Optout“).

Der Mediziner argumentierte, damit werde die Abmeldung unnötig erschwert werde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte nun die gegen die Entscheidung des BVwG erhobene Beschwerde ab.

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Richter verspielt seine Reputation mit Facebook-Bild

sz süddeutsche„Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause“: Wie man sich als Richter nicht auf Facebook verhalten sollte.

Ein Richter posiert auf Facebook mit dem T-Shirt-Aufdruck „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“.
Diese Präsentation sei nicht einfach nur neckisch, sie manifestiere die Befangenheit des Richters, hat jetzt der BGH geurteilt.

Von Heribert Prantl

Tipps zur Wahrung der Internet-Reputation gibt es in Hülle und Fülle. Also: Fotos, auf denen man betrunken in den Hotelpool fällt, haben im Netz nichts verloren; und Schnappschüsse von Exzessen bei der Party sollte man nicht in sozialen Netzwerken posten. Solche Hinweise stehen in vielen Berufsberatungs-Broschüren für Jugendliche.

Einschlägige Hinweise für Richterinnen und Richter, etwa in der Deutschen Richterzeitung, gab es bisher nicht. Das wird sich nun ändern: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil einer Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock aufgehoben, weil der Vorsitzende Richter sich auf seiner Facebook-Seite höchst sonderbar präsentiert hatte.

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Judikatur EGMR: Divergierende Entscheidungen innerhalb eines Gerichts

egmr 2Zwei Gerichte können, auch wenn sie bei der rechtlichen Bewertung eines unterschiedlichen Sachverhalts abweichen, nichtsdestotrotz zu vernünftigen und begründeten Ergebnissen hinsichtlich derselben Rechtsfragen gelangen.

Die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen ist ein Wesenszug jedes Gerichtssystems, das auf einem Netzwerk von Erst- und Rechtsmittelgerichten basiert. Derartige Unterschiede in der rechtlichen Würdigung können sogar innerhalb eines Gerichts vorkommen. Das allein kann noch nicht als Verstoß gegen die Konvention gewertet werden. Ob ein Verstoß gegen das Gebot des „Fair trail“ nach Artikel 6 Abs 1 EMRK vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob tiefgreifende und anhaltende Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen, ob die nationale Rechtsordnung einen Mechanismus zur Beseitigung oder Überwindung dieser Divergenzen vorsieht, ob dieser Mechanismus im gegenständlichen Fall angewandt wurde und mit welcher Folge.

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Judikatur VwGH/ Gleichwertigkeit von Amts- und Privatsachverständigengutachten

fachgruppe verfahrensrechtNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben.

Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert (VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0184).

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Keine „Verhaltensbeschwerde“ gegen unbefriedigende Grundversorgung von Flüchtlingen

Ferry-Dusika-Stadion © wien.orf.at
Ferry-Dusika-Stadion
© wien.orf.at

Für zwei Flüchtlinge wurden ohne gesetzliche Grundlage, unmittelbar aufgrund einer Verfassungsbestimmung (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG), sogenannte „Verhaltensbeschwerden“ gegen die Gemeinde Wien eingebracht, die das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückwies.

Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Unterbringung der Flüchtlinge im Ferry-Dusika-Stadion unzureichend. Es fehle ihnen an Privatsphäre, sie hätten keine Möglichkeit zu Ruhe und Erholung. Weil sie sich vor anderen nicht nackt zeigen wollen, mangle es ihnen auch an Körperhygiene. Dadurch sei ihnen die Grundversorgung verweigert oder faktisch entzogen bzw. eingeschränkt worden.

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Experte: „Kürzung der Mindestsicherung verfassungswidrig“

diepresseDie in Oberösterreich geplante Kürzung der Mindestsicherung für anerkannte Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ist für den Verfassungsrechtler Theo Öhlinger EU-rechts- und verfassungswidrig.

Einerseits verstoße die Differenzierung zwischen EU-Bürgern und anerkannten Flüchtlingen gegen Unionsrecht, die Mindestsicherung für alle zu kürzen, würde nach Ansicht von Öhlinger wiederum zu einem massiven verfassungsrechtlichen Problem führen, weil: „Die Kürzung darf nicht unverhältnismäßig sein.“

Diese Grenze sei aber rasch erreicht, weil die BMS – wie der Name schon sage – ohnehin nur den Mindestbedarf abdecke. In der Oberösterreichischen Landesverfassung sei zudem die Menschenwürde festgeschrieben und eine Mindestsicherung, die die Menschenwürde nicht mehr gewährleiste, würde dagegen verstoßen, so der Jurist.

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Gekippter Bewilligungsbescheid: Aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug ?

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Umfahrungsstrasse / Bild: (c) Gina Sanders

Wie geht eine Gebietskörperschaft mit der Tatsache um, dass der Bewilligungsbescheid für eine bereits gebaute Straße nachträglich aufgehoben wird?

Mit dieser Frage muss sich derzeit das Land Burgenland beschäftigen, da der Verwaltungsgerichtshof vor kurzem die wasserrechtliche Bewilligung für die „Umfahrung Schützen“ aufgehoben hat (2012/07/0137).

Konkret hob der Gerichtshof den Berufungsbescheid auf, der die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Bewilligung bestätigte. Damit wurde das wasserrechtliche Verfahren in den Status zurückversetzt, den es vor Erlassung des Berufungsbescheides hatte. Es gibt also eine erstinstanzliche Bewilligung, gegen die Rechtsmittel eingebracht worden sind. Über diese Rechtsmittel muss nun das Landesverwaltungsgericht Burgenland entscheiden, weil sich inzwischen die Zuständigkeiten geändert haben.

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Judikatur VwGH / Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde

VWGH-LogoFrist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde bei psychischen Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung

In einer Entscheidung des VwGH ging es um die Frage, ob psychische Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung eine „Behinderung“ darstellen, die den Beginn der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde aufschieben kann (§ 7 Abs. 4 Z 3 zweiter Fall VwGVG).

Das Verwaltungsgericht Wien verneinte dies: Von dieser Bestimmung sind nur Fälle erfasst, in denen die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gerade durch den betreffenden Verwaltungsakt an der Beschwerdeerhebung gehindert war, wie etwa im Fall einer Festnahme.

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VwGH Judikatur / Verfahrensgegenstand bei Entscheidung aufgrund einer Säumnisbeschwerde

fachgruppe verfahrensrechtDas Verwaltungsgericht hat aufgrund einer Säumnisbeschwerde (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, welche die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt des Spruches ihres Bescheides zu machen gehabt hätte. Es ist dabei aber nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Begehren im Antrag eingeschränkt, sondern muss die Verwaltungsangelegenheit insgesamt erledigen.

Somit ist das Verwaltungsgericht auch zuständig, mit der Erledigung des Antrags von Amts wegen ausdrücklich zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen, soweit diese Aussprüche nach dem Gesetz auch von der Behörde bei der Erledigung der Verwaltungssache unter einem hätten vorgenommen werden müssen.

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