Judikatur VwGH / AVRAG: Sitz des Arbeitgebers bei einer Zweigniederlassung im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG

VWGH-LogoSowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht hat auch eine registrierte Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist daher weder rechts- noch parteifähig und stellt einen Bestandteil des Unternehmens der Gesellschaft dar. Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft.

Auch nach der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bleibt der „Sitz“ eines Unternehmens, selbst wenn es eine (Zweig-)niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, im Entsendestaat. Bei einer Konstellation wie der vorliegenden begründet vor dem Hintergrund der Richtlinie eine Zweigniederlassung folglich keinen „eigenständigen“ Sitz. Für ein anders Verständnis bietet § 7 b Abs. 1 AVRAG keinen Anhaltspunkt.

Entscheidung des VwGH zur Zl. Ra 2015/11/0083 vom 14.12.2015

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