Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glückspielgesetz beim EuGH die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beantragt.
Die an den EuGH herabgetragene Fragestellung (Antrag vom 14.12.2015) zielt zur Klärung der Frage ab, ob die Stellung der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren in Österreich mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Dies deshalb, weil die Verwaltungsgerichte – anders als die Strafgerichte – nach den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte in ein und derselben Funktion initiativ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln haben (Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung) und in der Folge über den so ermittelten Sachverhalt selbst zu entscheiden haben.
Diese verfahrensrechtliche Konstellation ist nach Auffassung des LVwG Oberösterreich mit einer objektiven und unparteilichen Funktion eines Gerichtes im Sinne des Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 47 der EU-Grundrechtscharta unvereinbar.