Geheimhaltungspflichten versus wirksamen Rechtsschutz

Bildschirmfoto_2015-01-11_um_20.08.56Vorabentscheidungsverfahren des deutschen Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz von Betrieb- und Geschäftsgeheimnissen

Im Anlassfall verweigerte die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einem im Jahr 2005 durch betrügerische Machenschaften geschädigten Unternehmen die Akteneinsicht in Unternehmensunterlagen. Der Antragsteller hatte seinen Antrag auf Akteneinsicht auf die Bestimmungen des deutschen Informationsfreiheitsgesetzes gestützt.

Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wurde beim zuständigen Verwaltungsgericht geklagt, der Fall landet in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser scheiterte vorerst an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung, da auch das Bundesministerium für Finanzen – als oberster Aufsichtsbehörde – die Vorlage der Akten mit dem Hinweis auf Geheimhaltungspflichten nach dem Kreditwesengesetz verweigerte.

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Verteidigungsminister für Missstände in Truppenküche nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich

120123_sth_berufsheerpilotprojekt_00_00_10_13.5034621Der seinerzeitige Verteidigungsminister war von der BH Murtal als (ehemaliges) oberstes Organ des Bundes wegen fünf Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz bestraft worden, welche in der Truppenküche eines Truppenübungsplatzes (Seethaler Alpe) festgestellt worden waren.

Der Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigt.

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und vorgebracht, in Angelegenheiten des Bundesheeres herrsche „absoluter Vorrang der Hoheitsverwaltung“, weshalb auch die Truppenverpflegung nicht als Akt der Privatwirtschafts-, sondern der Hoheitsverwaltung zu werten sei. Im Bereich der Hoheitsverwaltung komme jedoch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Organwaltern gerade nicht in Betracht, weshalb die angefochtene Entscheidung denkunmöglich sei.

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VfGH prüft Verbot eines Jagdverbots

Kärntner Jagdgesetz am Prüfstand – Duldungspflicht scheint Eingriff in Eigentumsrecht mit „besonderer Intensität“ Anlass für die amtswegige Prüfung war die Beschwerde eines Kärntners, der bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und beim Landesverwaltungsgericht mit seinem Wunsch nach einem Jagdverbot für sein Grundstück gescheitert war. Hier den Beitrag im „Standard“ lesen…  

VwGH/Judikatur: Amtsstunden gelten auch für den Computer

Wer beim Bundesverwaltungsgericht etwas einbringen will, kann dies auch in elektronischer Form tun. Aber er sollte dabei tunlichst die Amtsstunden des Gerichts (acht bis 15 Uhr) beachten. Das zeigt ein aktuelles Urteil zu einem Fall, bei dem eine Revision erst um 16 Uhr, 41 Minuten und 31 Sekunden eingebracht wurde. Zu spät, sagte das Bundesverwaltungsgericht …

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Verfahrensrecht: Das Mysterium der mündlichen Verkündung von Erkenntnissen

fachgruppe verfahrensrechtDie Praxis der Verhandlungsführung bei den Verwaltungsgerichten ist ziemlich einheitlich.

In jenen Verfahren, in denen keine Beweisaufnahme erforderlich ist, wird im Rahmen des „Rechtsgesprächs“ das Beschwerdevorbringen erörtert und werden die gegenseitigen Standpunkte ausgetauscht. Im Anschluss erfolgt dann die mündliche Verkündung der Entscheidung.

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VfGH / Judikatur: Rechtspfleger dürfen über baupolizeiliche Aufträge entscheiden

vfghlogoIn seinem nunmehr sechsten (!) Erkenntnis zur Entscheidungskompetenz der beim Verwaltungsgericht Wien tätigen Rechtspfleger hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge durch Rechtspfleger entscheiden zu lassen (VfGH 25.11.2015, G 404/2015).

Der Antrag des Verwaltungsgerichts Wien, die diesbezügliche Zuständigkeitsnorm als verfassungswidrig aufzuheben, wurde abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in der Begründung aus, die Wiener Bauordnung sehe baupolizeiliche Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften vor. Auch Abbruchaufträge seien im Rahmen dieser Vorschriften möglich. Obgleich diesen Verfahren verschiedene Fallkonstellationen zugrunde liegen könnten, würden diese Verfahren in einer regelmäßig vorgegebenen und vergleichbaren Wiese ablaufen.

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Machtspiele enden in Verfassungschaos

StandardPolen: Der Versuch, das Verfassungsgericht mit genehmen Richtern zu besetzen, ruft Kritiker auf den Plan, die um Polens Demokratie fürchten

Gabriele Lesser/ der Standard

Früh am Morgen, noch vor der Sitzung des polnischen Verfassungsgerichts, vereidigte Polens Präsident Andrzej Duda am Mittwoch eine Verfassungsrichterin. Damit sind nun alle fünf neuen Verfassungshüter, die von der rechtsnationalen Regierungspartei Recht und Gerechtigkeit (PiS) gewählt wurden, offiziell ernannt. Ein wenige Stunden später erwartetes Urteil des Verfassungsgerichts genau dazu interessiere ihn nicht, erklärte Duda.

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VfGH / Judikatur: Weitere Aufhebung von Rechtspflegerzuständigkeiten

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof hatte sich auf Grund von Anfechtungen durch das Verwaltungsgericht Wien abermals mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Rechtsbereichen die Einsetzung von Rechtspflegern zulässig ist.

Nachdem bereits die eigenständige Führung von Verwaltungsstrafverfahren durch Rechtspfleger als verfassungswidrig erkannt wurde, hat der VfGH nun erkannt, dass auch die Entziehung von Gewerbeberechtigungen durch Rechtspfleger (§ 26 Z 2 lit c VGWG), verfassungswidrig ist (VfGH 25.11.2015, G 403/2015).

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtBeschwerdevorentscheidung, Gegenstand der Beschwerdeentscheidung

Mit Behebung des Ursprungsbescheides durch das Verwaltungsgericht wurde ein, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung, im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.

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Europäischer Gerichtshof erklärt YouTube zum Menschenrecht

youtube türkDie Türkei hat mit der Blockade des Video-Portals YouTube von Mai 2008 bis Oktober 2010 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Meinungsfreiheit verletzt.

Die über zwei Jahre andauernde Blockade habe keine gesetzliche Grundlage gehabt, befanden die Richter am 01.12.2015 in Straßburg.

Deshalb habe die Türkei gegen die Informationsfreiheit verstoßen, so das Gericht. Es gab damit drei Juristen der Universitäten Izmir, Istanbul und Ankara Recht. Diese hatten geklagt, dass die Blockade ihr Recht eingeschränkt habe, Informationen zu empfangen und weiterzugeben. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden, die allerdings abgelehnt werden kann.

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