In einem vom Verwaltungsgericht Wien jüngst zu beurteilenden Fall einer Geschwindigkeitsmessung (102 km/h im Ortsgebiet) mittels Laser (Messgerät der Bauart TruSpeed) stellte sich die Frage, ob und inwieweit eine Niveauunterschied zwischen dem Standort des Messgeräts und dem gemessenen Fahrzeug das Messergebnis beeinflussen kann, insbesondere ob eine Messung bergauf (eines auf abschüssiger Fahrbahn zum Messgerät herannahenden Fahrzeuges) zulässig ist.
von Gerald Fegerl
Beim Einsatz von Lasergeräten praktisch relevant und daher in den Verwendungsbestimmungen des Messgeräts eigens erwähnt ist die Möglichkeit einer Messung von einer Position deutlich über Fahrbahnniveau (wie von einer Brücke auf eine darunter hindurchführende Fahrbahn oder von einem neben der Straße befindlichen Damm bzw. einer Böschung). Diesbezüglich weisen die Verwendungsbestimmungen darauf hin, dass dies unter Beachtung der systematischen Winkelfehler ebenfalls zulässig sei. Damit solche systematischen Winkelfehler nicht zu groß werden, ist ganz allgemein die Position so zu wählen, dass bei der Messung die Strahlrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges weitestgehend übereinstimmt. Bei einer Übereinstimmung der Laserstrahlrichtung mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges (Winkel 0°) ist das Messergebnis innerhalb der Eichfehlergrenzen richtig. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0° verschieden ist, entstehen dadurch sogenannte Winkelfehler.