VwGH/Judikatur: Amtsstunden gelten auch für den Computer

presse-logoWer beim Bundesverwaltungsgericht etwas einbringen will, kann dies auch in elektronischer Form tun. Aber er sollte dabei tunlichst die Amtsstunden des Gerichts (acht bis 15 Uhr) beachten.

Das zeigt ein aktuelles Urteil zu einem Fall, bei dem eine Revision erst um 16 Uhr, 41 Minuten und 31 Sekunden eingebracht wurde. Zu spät, sagte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Denn nach dem Gesetz gelten Schriftsätze, die nach dem Ende der Amtsstunden ankommen, erst als mit dem nächsten Tag eingebracht. Dies würde in dem Fall dazu führen, dass die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des BVwG nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Die Revisionsfrist von sechs Wochen wäre überschritten.

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